Rz. 10

Sofern die Sprechstunde nicht von einem freigestellten Betriebsratsmitglied abgehalten wird, haben die mit ihrer Durchführung betrauten Betriebsratsmitglieder für die Versäumnis der Arbeitszeit, die zur Abhaltung der Sprechstunde erforderlich ist, Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Gleiches gilt für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnimmt (§ 65 Abs. 1 i. V. mit § 37 Abs. 2 BetrVG). Die Abhaltung von Sprechstunden gehört zu den Amtsobliegenheiten; jedoch ist auch hier zu prüfen, ob eine Arbeitsversäumnis nach Umfang und Art des Betriebs notwendig ist, um diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass alle Betriebsratsmitglieder Sprechstunden abhalten, jedenfalls wenn sie von den Arbeitnehmern jederzeit angesprochen werden können. Wer die Sprechstunde abhält, muss zwar nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart werden; aber es ist zweckmäßig, dass der Betriebsrat die Einzelheiten auch insoweit mit dem Arbeitgeber regelt.

 

Rz. 11

Kommt es darüber zu keiner Einigung, so hat allerdings nicht die Einigungsstelle die Kompetenz zur Zwangsschlichtung, sondern es entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. mit §§ 80 ff. ArbGG). Doch kann die Angelegenheit mit Zustimmung beider Seiten auch vor die Einigungsstelle gebracht werden (§ 76 Abs. 6 BetrVG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge