Rz. 25

Muss ein freigestelltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratstätigkeit Freizeit opfern, so kann es einen Freizeitausgleich vornehmen, indem es seine Betriebsanwesenheit während der betriebsüblichen Arbeitszeit entsprechend verkürzt. § 37 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, weil das freigestellte Betriebsratsmitglied ohnehin bereits von seiner beruflichen Tätigkeit befreit ist; entsprechend ist deshalb hier der Freizeitausgleich auch nicht darauf beschränkt, dass betriebsbedingte Gründe die Durchführung der Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gebieten.[1]

 

Rz. 26

Verlangt das freigestellte Betriebsratsmitglied Abgeltung des Freizeitausgleichs, so muss es nachweisen, dass aus betriebsbedingten Gründen die Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner durch die Bindung an die tägliche Arbeitszeit bestimmte Betriebsanwesenheit durchzuführen war, und es muss außerdem darlegen, dass eine ordnungsgemäße Erledigung der Betriebsratsarbeit es unmöglich macht, einen Freizeitausgleich innerhalb eines Monats durchzuführen. Nur in diesen Grenzen kann ein freigestelltes Betriebsratsmitglied in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 2 für die aufgewendete Zeit Mehrarbeitsvergütung verlangen; denn sonst wäre es im Verhältnis zu den sonstigen Betriebsratsmitgliedern begünstigt (ebenso im Ergebnis BAG, Urteil v. 21.5.1974, 1 AZR 477/73[2]).

[1] A. A. Fitting, § 38 Rz. 81.
[2] DB 1974, 1823; ErfK/Koch, § 38 Rz. 10; ebenso insoweit Fitting, § 38 Rz. 81; DKW/Wedde, § 38 Rz. 69.

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