Rz. 23
Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist nur von seiner beruflichen Tätigkeit befreit, nicht von sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Es ist daher verpflichtet, während der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich für dort anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten (BAG, Beschluss v. 13.6.2007, 7 ABR 62/06[1]). Bei Auseinanderfallen von Betrieb und Betriebsratsbüro hat der Aufenthalt an letzterem Ort – ohne Erstattung von Fahrtkosten – zu erfolgen (BAG, Urteil v. 28.8.1991, 7 ABR 46/90[2]; BAG, Urteil v. 13.6.2007, 7 ABR 62/06[3]; BAG, Beschluss v. 10.7.2013, 7 ABR 22/12[4]). Gleiches gilt auch für eine nicht dem § 38 BetrVG unterfallende freiwillige Freistellung i. S. d. § 37 Abs. 2 (LAG Nürnberg, Urteil v. 6.5.2009, 4 TaBV 18/08[5]).
Rz. 24
Die vertragliche Arbeitszeit ist nur insoweit maßgebend, als sie sich auf den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung bezieht. Geht es dagegen um die Lage der Arbeitszeit, so ist zu beachten, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben erfüllt und deshalb die betriebsübliche Arbeitszeit einhalten muss (BAG, Urteil v. 20.8.2002, 9 AZR 261/01[6]). Es gelten die Urlaubsregelungen, die anzuwenden wären, wenn das Betriebsratsmitglied nicht freigestellt wäre (BAG, Urteil v. 20.8.2002, 9 AZR 261/01[7]). Regelungen, die seine Betriebsanwesenheit kontrollieren, hat das freigestellte Betriebsratsmitglied zu beachten. Dagegen unterliegt es nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wie es die Betriebsratstätigkeit gestaltet; denn dies verbietet die Unabhängigkeit des Betriebsratsamts. Verlässt das Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit den Betrieb, so muss es sich abmelden (BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 277/88[8]; BAG, Urteil v. 24.2.2016, 7 ABR 20/14[9]). Auf Verlangen des Arbeitgebers hat es nachzuweisen, dass es außerhalb des Betriebs Betriebsratsaufgaben wahrnimmt.[10] Wird im Betrieb Mehrarbeit geleistet, so braucht das freigestellte Betriebsratsmitglied während dieser Zeit nicht anwesend zu sein.[11]
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