Rz. 13

Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (Abs. 2 Satz 1). Vom Erfordernis der geheimen Wahl kann auch nicht durch einstimmigen Betriebsratsbeschluss abgewichen werden. Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hat in einem einzigen Wahlgang zu erfolgen; für Voll- und Teilfreistellungen ist ein einheitlicher Wahlgang durchzuführen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.1.2012, 20 TaBV 1/11). Eine gemeinsame Wahl ist ebenso zwingend erforderlich und daher die Wahl der Freistellungen getrennt nach Standorten unwirksam (ArbG Düsseldorf, Beschluss v. 23.9.2004, 11 BV 84/04). Nur wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Schon wenn zwei Wahlvorschläge vorhanden sind, hat die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang zu erfolgen (LAG Hamm, Beschluss v. 10.6.2005, 13 TaBV 26/05). Die Verhältniswahl ist Listenwahl. Bei der freiwilligen Gewährung einer weiteren Freistellung durch den Arbeitgeber ist aus Gründen des Minderheitenschutzes dieser Wahlgang im gleichen Prozedere wie der ursprüngliche Wahlgang durchzuführen (Hessisches LAG, Urteil v. 28.5.2009, 9 TaBV 20/09). Entsprechend § 19 Abs. 1 BetrVG kann die betriebsratsinterne Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder beim Arbeitsgericht angefochten werden (LAG Köln, Beschluss v. 3.2.2011, 13 TaBV 73/10[1]), wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.1.2012, 20 TaBV 1/11; BAG, 20.4.2005, 7 ABR 47/04[2]).

Ein Beschluss des Betriebsrats zur Zulässigkeit von Teilfreistellungen vor der Wahl teilfreigestellter Betriebsratsmitglieder ist nicht erforderlich (BAG Beschluss v. 24.3.2021, 7 ABR 6/20[3]).

[1] ZBVR online 2011, Nr. 11, 16.
[2] NZA 2005, 1013.
[3] NZA 2021, 1044.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge