Rz. 2

Der Begriff der Freistellung von beruflicher Tätigkeit, wie er hier verwandt wird, bezieht sich auf die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit in genereller und vollumfänglicher Hinsicht, damit das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit erhält, sich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Für die Dauer der Freistellung besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Die befreiten Betriebsratsmitglieder unterliegen nicht mehr dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (BAG, Urteil v. 23.9.2014, 9 AR 1100/12[1]). Anstelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (BAG, Beschluss v. 28.9.2016, 7 AZR248/14[2]).Das Betriebsratsmitglied kann auch von anderen Funktionen wie etwa dem Amt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (§ 4 f BDSG) freigestellt werden.[3] Der Freistellungsbegriff in § 38 BetrVG steht zu dem Begriff der Befreiung von beruflicher Tätigkeit, wie er in § 37 Abs. 2 BetrVG zugrunde gelegt wird, insoweit im Gegensatz, als dort vor allem der Fall der notwendigen Arbeitsversäumnis erfasst wird, um aus konkretem Anlass Betriebsratsaufgaben zu erfüllen.[4] Andererseits enthält § 37 Abs. 2 BetrVG die Grundregel, die durch § 38 BetrVG lediglich konkretisiert wird.[5] Der Freistellungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG liegt die Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, dass in Betrieben der dort genannten Größenordnung erforderliche Betriebsratstätigkeit i. S. v. § 37 Abs. 2 BetrVG regelmäßig in einem solchen Umfang anfällt, dass sie die Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder voll in Anspruch nimmt (BAG, Beschluss v. 10.7.2013, 7 ABR 22/12[6]).

[1] NZA 2015, 179.
[2] NZA 2017, 335.
[3] Dzida/Kröpelin, NZA 2011, 1018.
[4] Vgl. auch Fitting, § 38 Rz. 7; Jülicher, AuR 1973, 161.
[5] GK/Weber, § 38 Rz. 9.
[6] NZA 2013, 1221.

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