Rz. 82

Wie im Rahmen von Abs. 6 ist der Betriebsrat auch hier bei den Anspruchsvoraussetzungen insoweit beteiligt, als er die zeitliche Lage der Teilnahme festzulegen hat (Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 3). Dabei hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu Abs. 6 hat hier aber jedes Betriebsratsmitglied den zeitlich begrenzten Freistellungsanspruch zur Teilnahme an einer als geeignet anerkannten Schulung. Die Kompetenz des Betriebsrats in Abs. 7 beschränkt sich ausschließlich auf die Prüfung, ob der Teilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, wobei als Vorfrage zu beantworten ist, ob es sich um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung handelt, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt ist.

 

Rz. 83

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltung bekannt zu geben (Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 4). Doch bestehen keine Bedenken dagegen, dass das einzelne Betriebsratsmitglied mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Freistellung mitteilt, dass der Betriebsrat gegen die zeitliche Lage der Teilnahme an der Lehrveranstaltung keine Bedenken erhoben hat. Die Bekanntgabe muss aber in jedem Fall rechtzeitig erfolgen, damit der Arbeitgeber genügend Zeit hat, um sich auf die Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds einzurichten, um nachzuprüfen, ob die Schulungs- und Bildungsveranstaltung als geeignet anerkannt ist, und gegebenenfalls ein Verfahren vor der Einigungsstelle einzuleiten. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er die Einigungsstelle anrufen, um einen verbindlichen Spruch herbeizuführen (Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 5 und 6). Bestreitet der Arbeitgeber dagegen, dass es sich um eine als geeignet anerkannte Schulungs- und Bildungsveranstaltung handelt oder dass das Betriebsratsmitglied noch Anspruch auf den Bildungsurlaub hat, so ist für diese Meinungsverschiedenheiten das Arbeitsgericht zuständig, das im Beschlussverfahren entscheidet, weil es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt.

 

Rz. 84

Das Betriebsratsmitglied hat den Anspruch auf Freistellung gegen den Arbeitgeber. Für das Freistellungsverfahren gilt Gleiches wie nach Abs. 6. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so kann das Betriebsratsmitglied sich selbstständig entfernen, um an der Schulung teilzunehmen, sofern der Arbeitgeber nicht die Einigungsstelle angerufen hat. Sofern er aber bestreitet, dass es sich um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung handelt, die von der obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt ist oder dass das Betriebsratsmitglied Anspruch auf den Bildungsurlaub hat, z. B. weil eine Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungen i. S. d. Abs. 7 bereits erfolgt sei, handelt das Betriebsratsmitglied aber auf eigene Gefahr.

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