Rz. 78

Die Themen der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts aufweisen (BAG, Beschluss v. 11.8.1993, 7 ABR 52/92[1]). Aufgabe einer Schulung nach Abs. 7 ist daher nicht, den Rückstand der Betriebsräte im Allgemeinwissen abzubauen, sodass eine Beziehung zur Betriebsratstätigkeit fehlen kann (ebenso BAG, Beschluss v. 11.8.1993, 7 ABR 52/92[2]).

 

Rz. 79

Für die Geeignetheit kann, da über sie die zuständige oberste Arbeitsbehörde entscheidet, keine Rolle spielen, ob Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit eines konkreten Betriebsrats erforderlich sind, sondern entscheidend kann nur sein, dass die vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratstätigkeit nützlich sind, ohne dass es darauf ankommt, dass die Kenntnisse für die konkrete Arbeit des Betriebsrats im konkreten Betrieb auch benötigt werden (BAG, Urteil v. 9.9.1992, 7 AZR 492/91). Die vermittelten Kenntnisse müssen zwar nicht zum notwendigen Rüstzeug eines Betriebsratsmitglieds zählen; sie müssen aber "nach Zielsetzung und Inhalt darauf angelegt sein, für eine sach- und fachgerechte Ausübung der im geltenden Recht vorgesehenen Betriebsratstätigkeit zu sorgen" (BAG, Beschluss v. 11.8.1993, 7 ABR 52/92[3]).

 
Praxis-Beispiel

Geeignet sind vor allem Schulungen, die der Vermittlung betriebsverfassungsrechtlicher Grundlagenkenntnisse dienen. Außerdem sind in jedem Fall als geeignet Lehrveranstaltungen anzuerkennen, die sich mit Themen aus den folgenden Sachgebieten befassen: Arbeitsrecht, allgemeines Sozialrecht, wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Fragen, Arbeitswissenschaft, Personalplanung, Arbeitsbewertung, Versammlungspraxis und Versammlungsleitung, betrieblicher Umweltschutz.[4]

[1] NZA 1994, 517.
[2] NZA 1994, 517; Loritz, NZA 1993, 5.
[3] NZA 1994, 517.
[4] Siehe dazu Richardi/Thüsing, § 37 Rz. 166 ff. m. w. N.

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