Rz. 73

Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 6 gegeben, so ist das Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, damit es an der Schulung teilnehmen kann (Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2). Es gilt insoweit Gleiches wie nach Abs. 2. Durch die zulässige Teilnahme an einer Schulung darf keine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten, d. h. der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erlangt hätte, wenn er während dieser Zeit gearbeitet hätte. Überschreitet die Dauer der Lehrveranstaltung seine Arbeitszeit, so steht ihm aber insoweit kein Anspruch auf Vergütung zu; denn das Gesetz schließt lediglich aus, dass durch die Betriebsratstätigkeit eine Schmälerung des Arbeitseinkommens eintritt (BAG, Urteil v. 27.6.1990, 7 AZR 292/89[1]). Das gilt auch für Reise- und Wegezeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, um zur Schulung an- und abzureisen (vgl. BAG, Urteil v. 19.7.1977, 1 AZR 302/74).

 

Rz. 74

Das Betriebsratsmitglied hat, wenn die Schulung außerhalb seiner Arbeitszeit durchgeführt wird, auch einen Anspruch auf Freizeitausgleich; denn nach Abs. 6 ist seit seiner Ergänzung durch das BetrVerf-Reformgesetz vom 23.7.2001 nicht nur Abs. 2, sondern auch Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Die Anwendung des Abs. 3 auch bei erforderlichen Schulungen nach Abs. 6 bedeutet nicht, dass jede Schulung eines Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit einen Ausgleichsanspruch auslöst. Erforderlich ist stets, dass betriebsbedingte Gründe vorliegen, welche die Durchführung der Schulung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds bedingen. In diesem Sinne stellt der neue Abs. 6 Satz 2 HS 1 ausdrücklich klar, dass auch Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung als betriebsbedingte Gründe anzusehen sind.

[1] NZA 1991, 200.

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