Rz. 62

Anspruchsberechtigt ist der Betriebsrat, aber auch das einzelne Betriebsratsmitglied. Eine Besonderheit besteht für den Anspruch des einzelnen Mitglieds lediglich insoweit, als der Betriebsrat bei den Anspruchsvoraussetzungen beteiligt ist: Ihm obliegt die gerichtlich nachprüfbare Feststellung, ob die in einer Schulung angebotene Kenntnisvermittlung für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist; er hat weiterhin eine Entscheidung darüber zu treffen, wer aufgrund des Schulungsangebots freizustellen ist, und ob die zeitliche Lage der Teilnahme den betrieblichen Notwendigkeiten entspricht. Für Ersatzmitglieder besteht der Anspruch nur dann, wenn die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats es erfordert, das Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden. Die zu erwartende Dauer und Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds spielt eine wesentliche Rolle (BAG, Beschluss v. 19.9.2001, 7 ABR 32/00[1]).

 

Rz. 63

Abs. 6 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend (§ 65 Abs. 1 BetrVG). Für Mitglieder eines Wahlvorstands fehlt im Gesetz die ausdrückliche Anordnung einer entsprechenden Anwendung des Abs. 6; da Abs. 6 aber lediglich konkretisiert, was sich bereits aus Abs. 2 ergibt, gehört zur Betätigung im Wahlvorstand auch die Teilnahme an einer Schulung, soweit sie erforderlich ist, um die Betriebsratswahlen ordnungsgemäß durchzuführen. Abs. 6 gilt jedoch grundsätzlich nicht entsprechend für Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses, für ihre Tätigkeit als Mitglied des Wirtschaftsauschusses, und zwar auch wenn sie Mitglieder des Betriebsrats sind, denn diese müssen, damit sie entsandt werden können, ein entsprechendes Wissen bereits besitzen (BAG, Urteil v. 11.11.1998, 7 AZR 491/97; LAG Köln, Beschluss v. 1.12.2008, 5 TaBV 45/08[2] – dort auch zu möglichen Ausnahmen). Die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen haben ebenfalls einen Anspruch auf Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 96 Abs. 4 SGB IX).

[1] BB 2002, 256.
[2] NZA 1999, 1119; nv. (juris).

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