Rz. 49

Normzweck von Abs. 6 und Abs. 7 ist nicht die Herstellung intellektueller Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[1] Es geht vielmehr ausschließlich darum, dass die Verwirklichung einer Mitbestimmungsordnung in der Betriebsverfassung nur dann funktioniert, wenn ihre Funktionsträger die notwendigen Kenntnisse haben. Durch Abs. 6 und Abs. 7 sollen die Betriebsratsmitglieder keineswegs zu Führungskräften des Unternehmens geschult werden, sondern sie sollen in die Lage versetzt werden, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sinnvoll zu verwirklichen.[2] Sowohl für Abs. 6 als auch für Abs. 7 gilt deshalb, dass ein Bezug zur Betriebsratstätigkeit bestehen muss; der Unterschied besteht lediglich darin, dass nach Abs. 6 die vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, während Abs. 7 darauf abstellt, dass die Schulung als geeignet anerkannt ist (vgl. BAG, Beschluss v. 6.4.1976, 1 ABR 96/74). Anwendung findet die Norm demnach, trotz § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, sofern diese auch Betriebsratsmitglied sind (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 16.7.2010, 10 Sa 291/10).

[1] DKW/Wedde, § 37 Rz. 105 ff.
[2] Ebenso Eich, BB 1973, 1032; Streckel, DB 1974, 335, 336.

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