1 Allgemeines

 

Rz. 1

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können durch den Betriebsrat Ausschüsse gebildet werden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden. Hat der Betrieb mehr als 200 Arbeitnehmer, können den Ausschüssen auch Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.[1]  Die letztgenannte Übertragungsmöglichkeit besteht auch, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsame Ausschüsse gebildet haben.

 

Rz. 2

Anders als der zwingend einzurichtende Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) bietet § 28 BetrVG bloße Möglichkeiten, wie der Betriebsrat auf Zeit oder für die gesamte Amtszeit Ausschüsse bilden kann und diesen mehr oder weniger intensive Aufgaben übertragen kann. Dies kann von bloßen Vorbereitungs- oder Verwaltungsaufgaben bis hin zur Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten reichen. Die Übertragung von Aufgaben auf gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat ermöglicht eine engere Kooperation der beiden Betriebspartner. Durch die Bildung von Ausschüssen oder gemeinsamen Ausschüssen kann die Arbeit einfacher und effektiver gestaltet werden.

 

Rz. 3

Die gleichen Möglichkeiten zur Bildung von Ausschüssen bestehen für den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (auch für GJAV und KJAV).

2 Voraussetzung für die Bildung von Ausschüssen

 

Rz. 4

Einzige Voraussetzung für die Bildung von Ausschüssen ist, dass der Betrieb regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer (= mindestens 7 Betriebsratsmitglieder) beschäftigt. Gezählt wird dabei nach Köpfen und nicht nach der Arbeitszeit (keine "Full Time Equivalents")[1]. Da es auf die "regelmäßig" Beschäftigten ankommt, ist ein kurzfristiges Über- oder Unterschreiten der 100er-Schwelle nicht zu berücksichtigen. Leitende Angestellte und Leiharbeitnehmer sind nicht mitzuzählen.

 

Rz. 5

In kleineren Betrieben (bis 100 Arbeitnehmer = bis 5 Betriebsratsmitglieder) können dennoch Ausschüsse oder Arbeitsgruppen gebildet werden. Ihnen können aber keine Aufgaben wie nach § 28 BetrVG übertragen werden, insbesondere keine Aufgaben zur selbstständigen Erledigung.[2]  Es können z. B. Koordinierungsausschüsse aller Betriebsräte eines Unternehmens einer bestimmten Region gebildet werden.[3] Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können die laufenden Geschäfte auf ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder übertragen werden.[4] Schließlich kann der Betriebsrat im Einzelfall Mitglieder bevollmächtigen, einzelne Aufgaben wahrzunehmen. Das kann auch eine selbstständige Entscheidung umfassen. Zulässig ist das jedoch nur für einen konkreten Einzelfall, nicht abstrakt-generell für bestimmte Aufgabenkomplexe.[5]  Insbesondere kann auf diesem Wege – gewissermaßen durch die Hintertür – in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern kein geschäftsführender Ausschuss im Sinne eines Betriebsausschusses zur selbstständigen Aufgabenerledigung gebildet werden.[6]

[1] Däubler/Wedde, § 28 BetrVG Rz. 3.
[2] BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 61/91; Däubler/Wedde, § 28 BetrVG Rz. 4.
[5] Richardi/Thüsing, § 28 BetrVG Rz. 5; BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 61/91.

3 Zusammensetzung der Ausschüsse

 

Rz. 6

Die Zahl der Mitglieder setzt der Betriebsrat nach Ermessen per Beschluss fest.[1] Als Mitglieder des Ausschusses kommen nur Betriebsratsmitglieder in Betracht. Der Betriebsrat entscheidet auch, ob der Ausschuss nur für bestimmte Zeit oder für die gesamte Amtsperiode gebildet wird.[2]

[1] Richardi/Thüsing, § 28 BetrVG Rz. 10.
[2] ErfK/Eisemann, § 28 BetrVG Rz. 3.

4 Wahl der Ausschussmitglieder

 

Rz. 7

Für die Wahl der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG. Es wird daher grundsätzlich eine Verhältniswahl durchgeführt; bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags erfolgt eine Mehrheitswahl.[1] Eine spätere Nachnominierung von Mitgliedern ist nicht möglich; eine Neuwahl ist erforderlich (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 43/04[2]). Auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter bedürfen der Wahl, um Mitglieder des Ausschusses zu werden. Per Beschluss oder Geschäftsordnung kann nicht festgelegt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter kraft Gesetz Mitglieder des Ausschusses sind (BAG, Beschluss v. 16.11.2005, 7 ABR 11/05[3]). Empfehlenswert ist es, eine Regelung für den Eintritt von Ersatzmitgliedern aufzustellen oder die Ersatzmitglieder gleich mitzuwählen.[4]

 

Rz. 8

Der Betriebsrat kann jederzeit beschließen, einen Ausschuss, der nach § 28 Abs. 1 BetrVG errichtet wurde, aufzulösen. Sind dem Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, bedarf der Beschluss die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats. Andernfalls genügt eine einfache Mehrheit.[5]

[1] Siehe im Einzelnen § 27 BetrVG Rz. 12.
[2] NZA 2005, 1072.
[3] NZA 2006, 445.
[5] Richardi/Thüsing, § 28 BetrVG Rz. 18.

5 Rechtsstellung der Ausschussmitglieder

 

Rz. 9

Zur Rechtsstellung der Ausschussmitglieder gilt das unter § 27 BetrVG, Rz. 37 Gesagte entsprechend.

6 Geschäftsführung des Ausschusses

 

Rz. 10

Zur Geschäftsführung des Ausschusses gilt das unter § 27...

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