Rz. 10

Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet zwangsläufig zeitgleich das aktive und passive Wahlrecht und damit nach § 24 Nr. 3 BetrVG auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Keine Beendigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis (z. Bsp. wegen Erziehungsurlaubs) lediglich ruht. Es handelt sich hierbei lediglich um eine zeitweilige Verhinderung, die zum Eintreten eines Ersatzmitglieds für den Zeitraum der Verhinderung führt.[1]

 

Rz. 11

Unproblematisch ist auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf im Falle der wirksamen Befristung (§ 620 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)), auch durch Altersgrenzen[2], und durch Aufhebungsvertrag sowie durch Tod des Arbeitnehmers (§ 613 S. 1 BGB). Die Sicherung der Kontinuität der Arbeit des Betriebsrats kann sogar einen Sachgrund für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses darstellen, wenn dem Abschluss eines unbefristeten Vertrags dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.[3]

 

Rz. 12

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Betriebsratsmandats ist unproblematisch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer. Bei der Arbeitgeberkündigung ist der Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 KSchG, § 103 BetrVG zu beachten. Kommt es im Falle einer Arbeitgeberkündigung zum Kündigungsschutzprozess, ist das Betriebsratsmitglied jedenfalls zeitweilig an der Mandatswahrnehmung gehindert. Es rückt deswegen ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG nach. Die Verhinderung endet allerdings dann, wenn das gekündigte Betriebsratsmitglied für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt wird.

 

Rz. 13

Vorrangige Sonderregelungen enthalten § 21a BetrVG und § 21b BetrVG in den Fällen des Übergangs- und des Restmandats. Insoweit sei auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

 

Rz. 14

Ein Betriebsübergang berührt die Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht, da die Arbeitsverhältnisse nicht beendet, sondern kraft Gesetzes auf den neuen Betriebsinhaber übergeleitet werden (§ 613a BGB).

 

Rz. 15

Bei der erfolgreichen Anfechtung und der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages ist wegen der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses von einer ex-nunc-Wirkung auszugehen. Das Arbeitsverhältnis wird also bis dahin als wirksam angesehen.[4] Dies gilt über § 24 Nr. 3 BetrVG naturgemäß auch im Hinblick auf das Betriebsratsamt des betroffenen Arbeitnehmers.

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