1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 23 BetrVG regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits, bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsrat (Auflösung) und seine Mitglieder (Ausschluss) abschließend in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt. Andere Sanktionen sind nach ganz herrschender Meinung nicht zulässig. Dem Arbeitgeber steht insbesondere generell kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsrat zu.[1] Bei Pflichtverstößen des Arbeitgebers ist hinsichtlich der ihn treffenden Sanktionen (Abs. 3)[2] § 23 BetrVG nicht abschließend.

 

Rz. 2

Alle vorgesehenen Sanktionen können nur durch das Arbeitsgericht verhängt werden.

 

Rz. 3

§ 23 BetrVG gilt für den Seebetriebsrat gem. § 116 Abs. 2 BetrVG und die Bordvertretungen gem. § 115 Abs. 3 BetrVG entsprechend. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt gem. § 65 Abs. 1 BetrVG nur § 23 Abs. 1 BetrVG entsprechend, nicht aber Abs. 2. Dies bedeutet, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Verhängung von Sanktionen gegen den Arbeitgeber nicht beantragen kann. Im Hinblick auf den Gesamtbetriebsrat gibt § 48 BetrVG, im Hinblick auf den Konzernbetriebsrat § 56 BetrVG die Möglichkeit des Ausschlusses einzelner Mitglieder.

 

Rz. 4

§ 23 BetrVG ist zwingendes Recht, also weder tarif- noch betriebsvereinbarungsdispositiv.

2 Ausschluss aus dem Betriebsrat

 

Rz. 5

Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds kann nicht von Amts wegen erfolgen. Er setzt einen auf eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds gestützten Antrag an das zuständige Arbeitsgericht voraus.

2.1 Antragsberechtigung

 

Rz. 6

Der Antrag kann zunächst von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Wie durchgängig im Betriebsverfassungsgesetz ist dabei die regelmäßige Arbeitnehmeranzahl maßgebend. Das Quorum muss während der gesamten Dauer des Ausschlussverfahrens erfüllt sein.[1]

 

Rz. 7

Auch der Arbeitgeber kann den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat beantragen.

 

Rz. 8

Außerdem kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds stellen. Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft bereits dann, wenn ihr lediglich ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört.[2]

 

Rz. 9

Schließlich ist auch der Betriebsrat als solcher berechtigt, einen Antrag auf Ausschluss einzelner Mitglieder zu stellen. Dies setzt – wie jedes außenwirksame Handeln des Betriebsrats – eine Beschlussfassung nach § 33 BetrVG voraus, wobei das betreffende Mitglied in dieser Frage freilich wegen Interessenkollision von der Mitwirkung ausgeschlossen ist und ein Ersatzmitglied berufen werden muss, vgl. § 25 BetrVG.

[1] Vgl. BAG, Beschluss v. 14.2.1978, 1 ABR 46/77.
[2] Vgl. hierzu § 2 BetrVG.

2.2 Grobe Pflichtverletzung

 

Rz. 10

Um eine grobe Pflichtverletzung annehmen zu können, muss der Pflichtenverstoß objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.[1]

 

Rz. 11

Es muss sich um einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz handeln, auch soweit die Pflichten durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung näher definiert sind.[2] Es muss sich um Pflichtverstöße des Arbeitnehmers als Betriebsratsmitglied handeln. Pflichtverletzungen in anderem Zusammenhang, zum Beispiel Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten genügen daher nicht. Allerdings ist vorstellbar, dass die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten mit der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten einhergeht und deswegen sowohl individualrechtliche wie betriebsverfassungsrechtliche Sanktionen in Betracht kommen.[3]

 

Rz. 12

Die Qualität des Pflichtverstoßes setzt im Regelfall schuldhaftes Verhalten voraus. Es genügt eine einmalige grobe Pflichtverletzung.[4] Dabei führt die Begehung mehrerer leichterer Pflichtverstöße in aller Regel nicht zur Annahme eines groben Verstoßes. Etwas anderes mag sich allenfalls bei beharrlicher Fortsetzung mittelschweren Fehlverhaltens ergeben. Die Frage ist allerdings umstritten.

 

Rz. 13

Beispiele für grobe Pflichtverstöße sind:

  • Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG[5],
  • falsche Angaben freigestellter Betriebsratsmitglieder über auswärtige Tätigkeiten während der Arbeitszeit[6],
  • schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats[7],
  • Aufruf zu wildem Streik als Betriebsratsmitglied[8],
  • parteipolitische Agitation in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied[9],
  • unzulässige Verquickung von Betriebsratstätigkeit mit Gewerkschaftswerbung durch Drohung mit rechtswidriger Differenzierung nach Gewerkschaftszugehörigkeit[10],
  • grobe Verunglimpfung des Arbeitgebers[11]; Drohung mit der Einschaltung des Gewerbeaufsichtsamts ohne zugrunde liegenden Beschluss des Betriebsrats[12],
  • Entgegennahme von Vorteilen im Hinblick auf eine Beeinflussung der Amtsführung[13],
  • sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin unter Inaussichtstellen einer positiven ...

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