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Nach ganz herrschender Meinung enthält § 23 Abs. 3 BetrVG keine abschließende Regelung. Dies bedeutet, dass Betriebsrat und Gewerkschaften ihre Ansprüche auf Unterlassung, Duldung bzw. Vornahme einer Handlung auch von § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängig im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, §§ 80ff. BetrVG vor dem Arbeitsgericht verfolgen können. Dies gilt z. B. für einen Aufhebungsvertrag nach § 101 BetrVG[1] und insbesondere auch für Unterlassungsansprüche zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG.[2] Es besteht hingegen kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch bei einer gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßenden personellen Einzelmaßnahme[3] oder bei einer geplanten Betriebsänderung[4].

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