Rz. 33

Das Arbeitsgericht entscheidet über den – hinreichend bestimmten – Antrag des Betriebsrats oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, §§ 80 ff. ArbGG. Die Verfolgung der Ansprüche aus § 23 S. 3 BetrVG kann nach bisher h. M. nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung erfolgen. Die Vollstreckung setze eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung voraus. Diese Voraussetzung sei mit den Besonderheiten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu vereinbaren. Demgegenüber kann ein im Beschlussverfahren geschlossener Prozessvergleich unstreitig Grundlage einer späteren Zwangsvollstreckung sein.[1]

 

Rz. 34

Liegt ein grober Pflichtverstoß nicht vor, so ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.[2] Zudem ist ein auf Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichteter Antrag, der sich einschränkungslos auf alle denkbaren Fallgestaltungen erstreckt (sog. Globalantrag) schon dann unbegründet, wenn er auch nur einen Sachverhalt mitumfasst, bei dem das begehrte Recht nicht oder nicht einschränkungslos besteht.[3]

[2] Vgl. BAG, Urteil v. 27.11.1973, 1 ABR 11/73.

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