Rz. 1

§ 23 BetrVG regelt das Sanktionensystem bei Verstößen des Betriebsrats oder seiner Mitglieder einerseits, bzw. des Arbeitgebers andererseits gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Dabei sind die Sanktionen gegen den Betriebsrat (Auflösung) und seine Mitglieder (Ausschluss) abschließend in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt. Andere Sanktionen sind nach ganz herrschender Meinung nicht zulässig. Dem Arbeitgeber steht insbesondere generell kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsrat zu.[1] Bei Pflichtverstößen des Arbeitgebers ist hinsichtlich der ihn treffenden Sanktionen (Abs. 3)[2] § 23 BetrVG nicht abschließend.

 

Rz. 2

Alle vorgesehenen Sanktionen können nur durch das Arbeitsgericht verhängt werden.

 

Rz. 3

§ 23 BetrVG gilt für den Seebetriebsrat gem. § 116 Abs. 2 BetrVG und die Bordvertretungen gem. § 115 Abs. 3 BetrVG entsprechend. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gilt gem. § 65 Abs. 1 BetrVG nur § 23 Abs. 1 BetrVG entsprechend, nicht aber Abs. 2. Dies bedeutet, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Verhängung von Sanktionen gegen den Arbeitgeber nicht beantragen kann. Im Hinblick auf den Gesamtbetriebsrat gibt § 48 BetrVG, im Hinblick auf den Konzernbetriebsrat § 56 BetrVG die Möglichkeit des Ausschlusses einzelner Mitglieder.

 

Rz. 4

§ 23 BetrVG ist zwingendes Recht, also weder tarif- noch betriebsvereinbarungsdispositiv.

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