Rz. 21

Das Restmandat nach § 21b BetrVG ist – anders als das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – zeitlich nicht beschränkt. Es ist vielmehr zweckbefristet im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben nach §§ 111 ff. BetrVG.

 

Rz. 22

Wie das Übergangsmandat, so kann auch ein Restmandat nur entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Vollzugs der relevanten Betriebsänderung ein Betriebsrat besteht.[1] Voraussetzung ist, dass noch mindestens ein ausübungsbereites Betriebsratmitglied exisitert.[2]

 

Rz. 23

Das einmal entstandene Restmandat behält der Betriebsrat auch dann bis zur Beendigung seiner Aufgaben, wenn seine reguläre Amtszeit bereits zuvor abgelaufen wäre, auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[3] Dies folgt zwingend aus dem Zweck des Restmandats.[4] Eine Niederlegung des Mandats bleibt jederzeit möglich. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die von der Stilllegung völlig unabhängig sind, erlischt die Mitgliedschaft nicht.[5]

Eine Niederlegung des Mandats ist jederzeit möglich.

 

Rz. 24

Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Restmandats entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Im Ausnahmefall denkbar ist jedoch auch eine Inzidentprüfung im Klageverfahren.

[2] Vgl. zuletzt BAG, Beschluss v. 12.1.2000, 7 ABR 61/98, NZA 2000, 669.
[4] Vgl. hierzu auch § 21a BetrVG, Rz. 27 ff..
[5] BAG, Urteil v. 5.5.2010, 7 AZR 728/08, NZA 2010, 1025; a. A. LAG Saarland, Beschluss v. 19.11.2008, 2 TaBV 5/08.

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