Rz. 19

In inhaltlicher Hinsicht dient das Restmandat nur der Verwirklichung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung, -spaltung oder -zusammenlegung. Rechte des Betriebsrates, die in keinem funktionalen Bezug zu den in § 21b BetrVG angeführten Tatbeständen stehen, können nicht mehr ausgeübt werden.[1] Das Mandat ist auf Abwicklungsangelegenheiten beschränkt, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG. Das spiegelt den Zweck der Vorschrift wider, zu verhindern, dass der Arbeitgeber durch einen raschen Vollzug der Stilllegung die Beteiligungsrechte unterläuft.

Zugleich setzt die Existenz eines Restmandats einen die Stilllegung überdauernden Regelungsbedarf voraus[2], der sich etwa daraus ergeben kann, dass trotz tatsächlicher Stilllegung des Betriebs noch nicht alle Arbeitsverhältnisse rechtlich beendet sind und einzelne Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden.

Das Restmandat ist also ein durch den Aufgabenbezug eingeschränktes Abwicklungsmandat, das die Besonderheit aufweist, dass die Betriebsratsmitglieder eine Belegschaft repräsentieren, die es nicht mehr gibt.[3] Bei Kündigungen nach vollzogener Betriebsstilllegung ist der Betriebsrat im Rahmen seines Restmandats nach § 21b BetrVG gemäß § 102 BetrVG zu beteiligen.[4] Betriebsratsmitglieder im Restmandat haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Betriebsratstätigkeit und können für die nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben geleisteten Freizeitopfer kein Entgelt verlangen.[5]

 

Rz. 20

Das Restmandat bezieht sich auch auf die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber nach § 40 BetrVG.

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