Rz. 7

Klassischer Fall des Untergangs eines Betriebes ist die Betriebsstilllegung. Der Betrieb wird eingestellt, die Arbeitsverhältnisse enden, der Betrieb verliert seine Betriebsratsfähigkeit und das Amt des Betriebsrats endet.[1]

 

Rz. 8

In diesem Fall ordnet § 21b BetrVG ein Restmandat des Betriebsrats zur Wahrnehmung der mit der Stilllegung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte an.

 

Rz. 9

Bei einer Stilllegung eines Betriebsteils verbleibt – sofern beim Restbetrieb die Betriebsratsfähigkeit erhalten und mindestens ein Betriebsratsmitglied oder aufrückendes Ersatzmitglied bleibt – der Betriebsrat im Amt. Er nimmt allerdings im Hinblick auf die Teilstilllegung und die hiervon betroffenen Arbeitnehmer nur noch das Restmandat wahr. Dies entspricht der Ratio des Gesetzes, auch wenn § 21b BetrVG die Stilllegung (nur) eines Betriebsteils nicht besonders erwähnt.

Kein Fall der Betriebsstilllegung ist es, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang (§ 613a BGB) aus dem übergehenden Betrieb ausscheidet[2], selbst wenn aus seiner Perspektive die Situation einer Betriebsstilllegung ähnlich ist. Für eine analoge Anwendung von § 21b BetrVG ist mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum.[3]

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