1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 21a BetrVG regelt die Folgen der Spaltung und Zusammenlegung von Betrieben im Hinblick auf die Vertretung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens und Betriebsteilen.[1]

 

Rz. 2

Das Übergangsmandat war zunächst nur bruchstückhaft geregelt, etwa in § 13 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) und in § 6b Abs. 9 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) sowie in § 15 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG), § 20 DBGrG und § 25 Abs. 1 PostPersRG.

 

Rz. 3

Von besonderer Bedeutung war § 321 UmwG (Umwandlungsgesetz), der – bei ansonsten fast unverändertem Regelungsumfang – das Übergangsmandat nur im Zusammenhang mit einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz behandelte. Die sich aufdrängende Frage nach einem allgemeinen Übergangsmandat blieb vom Gesetzgeber unbeantwortet, war in der Lehre umstritten, wurde aber von der Rechtsprechung zuletzt bejaht.[2]

 

Rz. 4

§ 21a BetrVG gilt nach § 116 Abs. 2 BetrVG auch für den Seebetriebsrat; nach § 115 Abs. 3 BetrVG jedoch nicht für die Bordvertretungen. § 64 BetrVG enthält für die Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen Verweis auf § 21a BetrVG. Für den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat ergibt sich eine mittelbare Wirkung über § 49 BetrVG bzw. § 57 BetrVG.

 

Rz. 5

§ 21a BetrVG hat zwingende Wirkung und ist weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abdingbar.

[1] Abl. Nr. L 82 S. 16.
[2] Vgl. BAG, Beschluss v. 31.5.2000, 7 ABR 78/98, AP Nr. 12 zu § 1 BetrVG Gemeinsamer Betrieb.

2 Übergangsmandat bei Betriebsspaltung

 

Rz. 6

Die Betriebsspaltung ist der wichtigste zu einem Übergangsmandat führende Sachverhalt.

2.1 Betriebsspaltung

 

Rz. 7

Eine Betriebsspaltung liegt zum einen vor, wenn ein Betrieb in zwei oder mehr Teile aufgegliedert wird und hierdurch untergeht. Von einer Spaltung ist jedoch auch im Falle einer Betriebsabspaltung oder Ausgliederung auszugehen, also dann, wenn der Ursprungsbetrieb bestehen bleibt und nur Teile abgespalten werden. Auch die Auflösung eines aus mehreren Betrieben bestehenden gemeinsamen Betriebs infolge Insolvenz eines der beteiligten Unternehmen stellt eine Betriebsaufspaltung im Sinne des § 21a Abs. 1 BetrVG dar.[1]

 

Rz. 8

Ein Sonderfall, der allerdings häufiger auftreten dürfte, liegt dann vor, wenn bei einer Betriebsabspaltung oder der Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs die Betriebsidentität des verbleibenden Teils erhalten bleibt. In diesem Fall bleibt der Betriebsrat als solcher im Amt.[2] Dieser nimmt ggf. – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – für den abgespaltenen Teil das Übergangsmandat wahr. Hinsichtlich des weiter bestehenden, identischen Betriebsteils kommt ein Übergangsmandat dagegen nicht in Betracht, letzteres ist nach der gesetzgeberischen Wertung subsidiär gegenüber dem bestehenden Vollmandat.[3] Wann genau eine Betriebsidentität anzunehmen ist, ist im Einzelnen höchst umstritten. Anzuknüpfen ist etwa an die Veränderung der Mitarbeiteranzahl und die Erhaltung der Leitungsfunktion und des Betriebszwecks. Streitig und in diesem Zusammenhang völlig ungeklärt ist auch die Frage, ob der im Amt verbleibende Betriebsrat in genau dieser Zusammensetzung (also ohne die u. U. ausgeschiedenen Mitarbeiter) auch das Übergangsmandat wahrnimmt oder die Zusammensetzung bei Wahrnehmung des Übergangsmandats nach den hierfür geltenden Regeln[4] zu bestimmen ist. Letzteres dürfte allerdings kaum praktikabel sein.

 

Rz. 9

§ 21a BetrVG betrifft nur Einheiten, in denen ein Betriebsrat bereits existiert. Angesichts dieser Anknüpfung stellt sich die Frage nach einem besonderen Betriebsbegriff des § 21a BetrVG nicht. Vielmehr liegt eine Betriebsspaltung im Sinne der Vorschrift dann vor, wenn durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, in der Regel die Aufgabe der einheitlichen Leitung, zwei oder mehr betriebsratsfähige Einheiten im Sinne von § 1 BetrVG und § 4 BetrVG entstehen. Entstehen betriebsratsfähige Einheiten nicht, liegt auch keine Betriebsspaltung im Sinne des § 21a BetrVG vor.

 
Praxis-Beispiel

Wird ein Betrieb mit insgesamt 8 Mitarbeitern so gespalten, dass in den beiden neuen Betrieben jeweils 4 Mitarbeiter tätig sind und somit die Betriebsratsfähigkeit nach § 1 BetrVG fehlt, entsteht kein Übergangsmandat. Erfolgt die Spaltung so, dass in einem Betrieb 5 und in dem anderen nur 3 Mitarbeiter verbleiben, so entsteht ein Übergangsmandat nur im Hinblick auf den größeren neuen Betrieb, es sei denn, es besteht insoweit Betriebsidentität; dann bleibt das vorhandene Mandat bestehen.

 

Rz. 10

Diese Folge ergibt sich zwingend daraus, dass § 21a BetrVG die Kontinuität der Vertretung der Arbeitnehmer sichern soll. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn nach der Spaltung keine betriebsratsfähigen Einheiten verbleiben.

 

Rz. 11

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