Rz. 19

In den Fällen des § 13 Abs. 2 und 3 BetrVG (z. B. bei innerhalb von zwei Jahren nach Betriebsratswahl stark veränderter Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) ergeben sich abweichende Amtszeiten des Betriebsrats, die sowohl kürzer, als auch länger als die regelmäßige Amtszeit ausfallen können.

 

Rz. 20

Die Amtszeit des Betriebsrats endet zwangsläufig auch dann, wenn alle Mitglieder und Ersatzmitglieder aus dem Amt ausgeschieden sind. Der Betriebsrat als solcher bleibt – unabhängig von seiner ursprünglichen Größe – also im Amt, so lange noch ein einziges (Ersatz-)Mitglied vorhanden ist, selbst wenn dieses aus einer anfechtbaren, aber nicht (wirksam) angefochtenen und nicht nichtigen Wahl hervorgegangen ist. Das gilt auch dann, wenn die Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs nicht zum Verlust der Betriebsidentität führt und deswegen kein Fall eines Übergangsmandats gem. § 21a BetrVG vorliegt.[1] Im Falle der Wahlanfechtung bzw. der Nichtigkeit der Betriebsratswahl endet die Amtszeit mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, die den Betriebsrat auflöst, bzw. die Nichtigkeit der Wahl feststellt.

 

Rz. 21

Die Amtszeit endet schließlich, wenn die Betriebsratsfähigkeit nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG dadurch entfällt, dass die Zahl der ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer unter fünf absinkt.

 

Rz. 22

Durch die Neufassung des BetrVG sind für das Übergangsmandat und das Restmandat in § 21a BetrVG und § 21b BetrVG besondere Regelungen für den Fall der Betriebsspaltung, der Betriebszusammenfassung und der Betriebsstilllegung geschaffen worden. Damit sind künftig alle Fälle betrieblicher Umstrukturierung erfasst. Dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf Umstrukturierungen bei der Privatisierung öffentlicher Arbeitgeber.[2]

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