Rz. 25

Spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen hat der Vermittler erneut eine Verständigung der beiden Wahlvorstände über die Zuordnung der strittigen Personen zu versuchen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Vermittler dabei auf Verlangen zu unterstützen. Das heißt: Der Arbeitgeber hat erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 18a Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Vermittler allerdings nicht die Personalakte der Betroffenen insgesamt überlassen.[1] Ob dem Vermittler auch die Gehälter der leitenden Angestellten zu offenbaren sind, ist zweifelhaft.[2] Mit Rücksicht darauf, dass der Vermittler keinen besonderen Geheimhaltungspflichten unterliegt, wird es genügen müssen, wenn der Arbeitgeber dem Vermittler mitteilt, ob sich das Gehalt innerhalb der Bandbreite der leitenden Angestellten bewegt. Der Vermittler unterliegt bei seiner Tätigkeit weder Weisungen des Arbeitgebers noch Weisungen eines oder beider Wahlausschüsse.

 

Rz. 26

Wenn der Verständigungsversuch ohne Einigung der beiden Wahlvorstände bleibt, entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber über die Zuordnung.[3] Der Vermittler entscheidet für die anstehenden Wahlverfahren zunächst verbindlich; das Gesetz stellt allerdings ausdrücklich klar, dass der Rechtsweg durch die Zuordnung (auch) des Vermittlers nicht zwingend verbindlich ist, sondern auf dem Gerichtsweg geändert werden kann. Zunächst müssen jedoch beide Wahlvorstände entsprechend der Zuordnung des Vermittlers den Arbeitnehmer in die Wählerliste aufnehmen oder ihn aus der jeweils anderen Wählerliste streichen.

[1] Fitting, § 18a BetrVG Rz. 53; Richardi/Thüsing, § 18a BetrVG Rz. 51.
[2] Bejahend Fitting, § 18a BetrVG Rz. 53; zweifelnd Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 18 Rz. 9.

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