Rz. 6

Wenn der Wahlvorstand seinen Pflichten, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, nicht nachkommt, dann kann er durch das Arbeitsgericht auf Antrag ersetzt werden. Diese Konsequenz kann gezogen werden, wenn eine Untätigkeit oder Säumigkeit des Wahlvorstands Wahlverzögerungen zur Folge hat.[1] Bei geringeren Pflichtverstößen kommt eine einstweilige Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG in Betracht, die den Wahlvorstand zum Handeln verpflichtet. Geht der Wahlvorstand vielmehr weiter und verstößt nicht nur gegen seine Pflichten aus § 18 Abs. 1 BetrVG, sondern legt kollektiv sein Amt nieder, so kommt eine Ersetzung gem. § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht in Betracht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.1.2019, 1 TaBV 11/18).

 

Rz. 7

Das Arbeitsgericht kann nach § 18 Abs. 1 S. 2 lediglich den Wahlvorstand insgesamt ersetzen. Es kann nicht einzelne Wahlvorstandsmitglieder durch andere austauschen. Für die Ersetzung des Wahlvorstands genügt, dass die in Rz. 6 genannten Pflichtverletzungen objektiv begangen wurden. Ein irgendwie geartetes Verschulden ist nicht erforderlich.[2]

 

Rz. 8

Den Antrag an das Arbeitsgericht können der Betriebsrat, drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen. Der Ersetzungsantrag wird im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG und §§ 80 ff. ArbGG durchgeführt.

Hält das Arbeitsgericht den Ersetzungsantrag für begründet, so entscheidet es voll über eine neue Besetzung des Wahlvorstands mit allen Befugnissen wie in § 16 Abs. 2 BetrVG.[3] Der Wahlvorstand wird erst mit Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Beschlusses ersetzt. Das Amt des angegriffenen Wahlvorstands endet dann, das Amt des neu eingesetzten Wahlvorstands beginnt gleichzeitig. Maßnahmen des ersetzten Wahlvorstands bleiben wirksam und können vom neu eingesetzten Wahlvorstand fortgesetzt werden.

 

Rz. 9

Die Mitglieder des durch das Arbeitsgericht ersetzten Wahlvorstands verlieren mit dem Ende ihres Amts den Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG. Nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 3 KSchG genießen sie nicht.[4]

[1] Vgl. Fitting, § 18 BetrVG Rz. 48; Richardi, § 18 BetrVG Rz. 11.
[2] Vgl. Richardi, § 18 BetrVG Rz. 11.
[4] Fitting, § 18 BetrVG Rz. 50.

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