1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 17a BetrVG legt zunächst als Grundsatz fest, dass der Wahlvorstand auch bei Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG grundsätzlich nach den Vorschriften des § 16 BetrVG bestellt wird, wenn bereits ein Betriebsrat amtiert. Ebenso findet die Bestellung des Wahlvorstandes in betriebsratslosen Betrieben grundsätzlich nach § 17 BetrVG statt.

Ergänzende Sondervorschriften des § 17a BetrVG gelten für alle Fälle, in denen das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet. Sie gelten damit sowohl für die obligatorische Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben mit in der Regel bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG) als auch für die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ist mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] ausgeweitet worden (vgl. die Kommentierung zu § 14a BetrVG).

 

Rz. 2

Wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird, besteht der Wahlvorstand zwingend aus drei Mitgliedern. Weder der Betriebsrat nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch das Arbeitsgericht nach § 16 Abs. 2 BetrVG oder Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nach § 16 Abs. 3 BetrVG können die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen (§ 17a Nr. 2 BetrVG). Ersatzmitglieder können wohl bestellt werden.[2] Die Gewerkschaften haben, auch wenn kein Mitglied des Wahlvorstandes ihr angehört, das Recht, einen betriebsangehörigen Beauftragten in den Wahlvorstand zu entsenden (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG[3]).

[1] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt vom 14.6.2021, in Kraft seit 18.6.2021, BGBl. I, S. 1762.
[2] Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 17a Rz. 6; Fitting, § 17a BetrVG Rz. 7.
[3] Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 17a Rz. 6, Fitting, § 17a BetrVG Rz. 7.

2 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat

 

Rz. 3

Für die Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben mit amtierendem Betriebsrat enthält § 17a BetrVG zwei Abwandlungen, nämlich die Fristverkürzung für die Bestellung durch den Betriebsrat und die Festlegung der Größe des Wahlvorstands.

 

Rz. 4

Der Betriebsrat kann im vereinfachten Wahlverfahren den Wahlvorstand kurzfristig vor Ablauf seiner Amtszeit bestellen. Die Zehnwochenfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird auf vier Wochen verkürzt (§ 17a Nr. 1 BetrVG). Die Frist bleibt dennoch eine Mindestfrist. Dem Betriebsrat ist es daher ohne weiteres gestattet, den Wahlvorstand früher und auch schon zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit zu bestellen.

Die Frist für den Antrag an das Arbeitsgericht zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 2 BetrVG sowie die Frist für die Ersatzbestellung des Wahlvorstandes durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nach § 16 Abs. 3 BetrVG wurde als Folge der Verkürzung der Zehnwochenfrist von acht Wochen auf drei Wochen verkürzt (§ 17a Nr. 1 BetrVG).

3 Bestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen Betrieb

 

Rz. 5

Für die Bestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen Betrieb gilt wiederum auch im vereinfachten Wahlverfahren grundsätzlich § 17 BetrVG. Auch insoweit sieht § 17a BetrVG lediglich zwei Modifikationen vor:

 

Rz. 6

Erstens: § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG modifizieren die Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben ohne Betriebsrat. An die Stelle der Betriebsversammlung in § 17 Abs. 2 bis 4 BetrVG setzt § 17a die Wahlversammlung. Grund hierfür ist, dass die Wahlversammlung im Sinne des § 14a BetrVG keine Betriebsversammlung nach § 42 Abs. 1 BetrVG ist. An der Betriebsversammlung nehmen sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs teil, während an der Wahlversammlung nach § 14a BetrVG lediglich die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen dürfen.[1] Dies ergibt sich aus § 14a Abs. 4 BetrVG.[2]

 

Rz. 7

Zweitens: Auch wenn im betriebsratslosen Betrieb der Wahlvorstand durch Gesamt-, Konzernbetriebsrat, Wahlversammlung oder Arbeitsgerichtsbeschluss bestellt wird, ist die Größe des Wahlvorstands zwingend auf drei Mitglieder festgelegt.[3] Die Anordnung des § 17a Nr. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat die Größe des Wahlvorstands beim vereinfachten Wahlverfahren nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vergrößern kann[4], gilt über die Verweisungen in § 17 BetrVG auf § 16 Abs. 1 BetrVG ebenfalls für die Bestellung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung.

 

Rz. 8

Ergänzend zu § 17a BetrVG enthält § 28 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG weitere Sonderbestimmungen zu der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 2, 3 BetrVG. Die Einladung zur (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes durch die mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmer oder durch die Gewerkschaft muss mindestens sieben Tage vor dieser Wahlversammlung vorgenommen werden. Kann die Einladung nicht lediglich durch Aushang stattfinden, sondern soll der Arbeitgeber die Einladung regelmäßig außerhalb des Betriebs tätigen Arbeitnehmern zukommen lassen[5], so...

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