Rz. 5

Für die Bestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen Betrieb gilt wiederum auch im vereinfachten Wahlverfahren grundsätzlich § 17 BetrVG. Auch insoweit sieht § 17a BetrVG lediglich zwei Modifikationen vor:

 

Rz. 6

Erstens: § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG modifizieren die Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben ohne Betriebsrat. An die Stelle der Betriebsversammlung in § 17 Abs. 2 bis 4 BetrVG setzt § 17a die Wahlversammlung. Grund hierfür ist, dass die Wahlversammlung im Sinne des § 14a BetrVG keine Betriebsversammlung nach § 42 Abs. 1 BetrVG ist. An der Betriebsversammlung nehmen sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs teil, während an der Wahlversammlung nach § 14a BetrVG lediglich die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen dürfen.[1] Dies ergibt sich aus § 14a Abs. 4 BetrVG.[2]

 

Rz. 7

Zweitens: Auch wenn im betriebsratslosen Betrieb der Wahlvorstand durch Gesamt-, Konzernbetriebsrat, Wahlversammlung oder Arbeitsgerichtsbeschluss bestellt wird, ist die Größe des Wahlvorstands zwingend auf drei Mitglieder festgelegt.[3] Die Anordnung des § 17a Nr. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat die Größe des Wahlvorstands beim vereinfachten Wahlverfahren nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vergrößern kann[4], gilt über die Verweisungen in § 17 BetrVG auf § 16 Abs. 1 BetrVG ebenfalls für die Bestellung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung.

 

Rz. 8

Ergänzend zu § 17a BetrVG enthält § 28 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG weitere Sonderbestimmungen zu der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 2, 3 BetrVG. Die Einladung zur (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes durch die mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmer oder durch die Gewerkschaft muss mindestens sieben Tage vor dieser Wahlversammlung vorgenommen werden. Kann die Einladung nicht lediglich durch Aushang stattfinden, sondern soll der Arbeitgeber die Einladung regelmäßig außerhalb des Betriebs tätigen Arbeitnehmern zukommen lassen[5], so ist dies bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Siebentagefrist ist die letzte vorgenommene Einladung.

Die Einladung zur (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands muss folgende Hinweise enthalten (§ 28 Abs. 1 WO BetrVG):

  • Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung,
  • dass die Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates nur bis zum Ende dieser Wahlversammlung eingereicht werden können,
  • dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats mindestens von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen; dass in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte reicht,
  • dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen.

Die Einladung ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekanntzumachen (§ 28 Abs. 1 Satz. 3 WO BetrVG). Dies kann grundsätzlich ergänzend auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik geschehen (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WO BetrVG). So können die Dokumente in einer druckbaren Version ins Intranet gestellt werden oder per E-Mail an alle User versendet werden. Strengere Voraussetzungen gelten, wenn die Einladung nicht ergänzend zur Papierform, sondern ausschließlich elektronisch veröffentlicht werden soll. Sie genügt nur dann den Anforderungen, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können, § 28 Abs. 1 Satz. 4 WO BetrVG, § 2 Abs. 4 Satz 4 WO BetrVG). Bestehen daran Zweifel, sollte auf das physische Auslegen an geeigneter Stelle nicht verzichtet werden.

[1] A. A. Nicolai. in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 14a Rz. 8; Fitting, § 17a BetrVG Rz. 10 unter Verweis auf § 17 BetrVG Rz. 24, wohl auch.
[3] S. oben Rz. 2.
[4] Siehe Rz. 4.
[5] Vgl. dazu den Kommentar zu § 17 Rz. 4.

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