1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 16 BetrVG enthält die Grundregeln für die Bestellung des Wahlvorstands, wenn in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert. Für betriebsratslose Betriebe sieht § 17 BetrVG Sondervorschriften vor, für die Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG wurden modifizierende Bestimmungen in § 17a BetrVG geschaffen.

2 Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat

2.1 Zeitpunkt der Bestellung

 

Rz. 2

Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand einschließlich des Vorsitzenden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit zu bestellen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Unter Umständen kann eine frühere Bestellung angezeigt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Sprecherausschuss oder ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt wird und beide Wahltermine wegen des Zuordnungsverfahrens nach § 18a BetrVG tunlichst zu koordinieren sind. Auf der anderen Seite verbietet § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aber auch nicht eine spätere Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat. Unterlässt der Betriebsrat eine fristgemäße Bestellung des Wahlvorstands, so kann er immer noch bis zur Rechtskraft einer arbeitsgerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 BetrVG (LAG Hamm, Beschluss v. 23.9.1954, 3 TaBV 87/54) oder bis zur Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nach § 16 Abs. 3 BetrVG seinerseits einen Wahlvorstand bestellen.

 

Rz. 3

In Ausnahmefällen ist es dem Betriebsrat ohnehin nicht möglich, die Zehnwochenfrist einzuhalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Amtszeit des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 21 BetrVG vorzeitig endet. In diesem Fall hat der Betriebsrat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB) den Wahlvorstand zu bestellen. Für den Fall der Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist die Pflicht des Betriebsrats zur unverzüglichen Bestellung des Wahlvorstands während seines Übergangsmandats in § 21a Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausdrücklich angeordnet.

Ein Betriebsübergang oder auch die Beendigung eines Gemeinschaftsbetriebs (unter Anfall des Betriebs an eines der vormaligen Trägerunternehmen) führen nicht zu der Beendigung der Amtszeit eines Wahlvorstands (BAG, Beschluss v. 15.10.2014, 7 ABR 53/12).

2.2 Mitgliederzahl

 

Rz. 4

Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterscheidet dabei nicht nach der Betriebsgröße. Unabhängig davon, ob der Betriebsrat später aus einem oder jeder anderen Zahl an Betriebsratsmitgliedern besteht, hat der Wahlvorstand grundsätzlich drei Mitglieder. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestattet eine Vergrößerung des Wahlvorstands, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, ist arbeitsgerichtlich nachprüfbar (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 11.9.2019 – 13 TaBV 85/18; LAG Nürnberg, Beschluss v. 15.5.2006, 2 TaBV 29/06[1]). Der Betriebsrat muss die Vergrößerung explizit beschließen (LAG Nürnberg, Beschluss v. 17.5.2013, 5 TaBVGa 2/13). Meist wird allerdings in einem Beschluss, mit dem ein größerer Wahlvorstand bestellt wird, auch ein Beschluss über die Vergrößerung selbst liegen.

Die Größe des Betriebs spielt bei der Erforderlichkeit angesichts der starren Festlegung des Gesetzes auf drei Mitglieder des Wahlvorstands unabhängig von der Betriebsgröße eine untergeordnete Rolle. Bei Großbetrieben mit mehreren Wahllokalen kann jedoch schon aus diesem Grund ein größerer Wahlvorstand erforderlich sein. Weitere Beurteilungsmomente sind die Gliederung des Betriebs in Betriebsabteilungen, der Arbeitsrhythmus einschließlich der Zahl der Schichten, die räumliche Entfernung der Betriebsteile sowie eine anderweitige organisatorische Zusammenfassung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG. Es genügt jedoch nicht ein vermeintliches Erfordernis, dass alle Betriebsabteilungen im Wahlvorstand vertreten sein sollen (LAG Nürnberg, Beschluss v. 30.3.2006, 6 TaBV 19/06). Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass der Wahlvorstand zu seiner Unterstützung Wahlhelfer hinzuziehen kann (§ 1 Abs. 2 WO BetrVG). Lediglich wenn hiervon Gebrauch gemacht wird und dies zur Wahrung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 WO BetrVG genügt, wird eine Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder durch den Betriebsrat nicht erforderlich sein (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 11.9.2019, 13 TaBV 85/18).

Stellt sich im Verlauf der Wahlvorbereitung heraus, dass ein größerer Wahlvorstand erforderlich ist als ursprünglich bestellt, kann der Betriebsrat auch nachträglich eine Vergrößerung beschließen, diese darf aber nicht nur zeitweilig, beispielsweise befristet auf den Wahltag oder die Wahltage beschlossen werden (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 11.9.2019, 13 TaBV 85/18; LAG Nürnberg, Beschluss v. 15.5.2006, 2 TaBV 29/06).

In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Mitgliederzahl bestehen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

[1] Siehe auch Fitting, § 16 BetrVG Rz. 28.

2.3 Zusammensetzung des Wahlvorstands

 

Rz. 5

Der Wahlvorstand kann sich aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusa...

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