Rz. 19

§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG sehen ferner Wahlvorschläge von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vor. Für die Gewerkschaft gilt der allgemeine Gewerkschaftsbegriff.[1] Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört. Nicht erforderlich ist, dass dieser Arbeitnehmer wahlberechtigt ist. Die Gewerkschaft muss das Vertretensein erforderlichenfalls durch notarielle Erklärung ohne Namensnennung der einzelnen Arbeitnehmer oder durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung erklären, wenn die Voraussetzung nicht offenkundig erfüllt ist (BAG, Beschluss v. 25.3.1992, 7 ABR 65/90; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 5.12.1988, 4 TaBV 140/88).

Nur Wahlvorschläge der Gewerkschaften dürfen als solche bezeichnet werden (BAG, Beschluss vom 26.10.2016, 7 ABR 4/15). Werden andere Wahlvorschläge (irreführend) mit dem Namen einer Gewerkschaft gekennzeichnet, so hat der Wahlvorstand allerdings nur die irreführende Bezeichnung zu streichen und durch die Namen der ersten beiden Bewerber zu ersetzen (BAG, Beschluss v. 15.5.2013, 7 ABR 40/11).

 

Rz. 20

Die Wahlvorschläge der Gewerkschaft müssen die allgemeinen Anforderungen an Wahlvorschläge erfüllen.[2] Anstelle der Stützunterschriften der Arbeitnehmer müssen die Wahlvorschläge der Gewerkschaft durch zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterschrieben werden. Beauftragter der Gewerkschaft kann sowohl ein hauptamtlicher Funktionär als auch ein ehrenamtlich für die Gewerkschaft Tätiger sein. Die Beauftragung muss sich entweder aus der Satzung der Gewerkschaft oder aber durch eine Erklärung der satzungsmäßigen Organe ergeben. Schriftform der Beauftragung ist nicht erforderlich, aber aus Beweisgründen empfehlenswert. Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss für den Wahlvorstand als solcher erkennbar sein; andernfalls kann er nur als Belegschaftsvorschlag mit erforderlicher Zahl der Stützunterschriften gültig sein (LAG Nürnberg, Beschluss v. 13.3.2002, 2 TaBV 13/02). Unschädlich ist allerdings, wenn eine Gewerkschaft für ihren Wahlvorschlag Stützunterschriften einholt (BAG, Beschluss v. 15.5.2013, 7 ABR 40/11). Solange die Anforderungen an einen gewerkschaftlichen Wahlvorschlag erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob wie groß die Zahl der Stützunterschriften ist.

Der gemeinsame Vorschlag mehrerer Gewerkschaften bedarf zweier Unterschriften jeder Gewerkschaft. Die Stützunterschriften werden auf den Gewerkschaftsvorschlägen vom Gesetzgeber wegen der Legitimationswirkung der vorschlagenden Gewerkschaft für entbehrlich gehalten. Der Gesetzgeber hält diese nur bei der Erklärung durch zwei Gewerkschaftsbeauftragte für gegeben, ordnet also die Vertretung der Gewerkschaft durch zwei Beauftragte an.[3]

[1] Siehe § 2 Rz. 14.
[2] Siehe oben Rz. 14 ff.
[3] Dem steht nicht gleich, wenn 2 Gewerkschaften durch je einen Beauftragten vertreten werden (a. A. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 3.5.2010, 2 TaBVGA 2/10 mit dem zweifelhaften Argument, die 2 Gewerkschaften bildeten für den Zweck des gemeinschaftlichen Vorschlags eine BGB-Gesellschaft und seien als solche eine vorschlagsberechtigte Gewerkschaft).

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