1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 121 Abs. 1 ahndet die Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten, die dem Arbeitgeber nach einzelnen, in Abs. 1 genannten Regelungen obliegen. Während nach der alten Regelung des § 78 Abs. 1 BetrVG 1952 derartige Verletzungen als Straftat verfolgt wurden, werden sie seit dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15.1.1972 nur noch als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Der Gesetzgeber hat mit dem BetrVerf-ReformG 2001 den in § 121 Abs. 1 BetrVG genannten Katalog der Ordnungswidrigkeiten um die Verletzung von Informationspflichten hinsichtlich betrieblicher Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (§ 92 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BetrVG) und zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2b BetrVG) erweitert. § 121 wird durch § 130 OWiG ergänzt (s. u. Rz. 9).

 

Rz. 2

Sind die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 erfüllt, kann gemäß § 121 Abs. 2 eine Geldbuße verhängt werden, die sich auf höchstens 10.000 EUR belaufen darf.

 

Rz. 3

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Aufklärungs- und Auskunftspflichten, kommt neben der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 121 auch ein Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Danach hat der Betriebsrat das Recht, seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Unterrichtung und Auskunftserteilung durch ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftspflichten einen groben Verstoß darstellen. Diese Rechte aus § 121 und § 23 Abs. 3 BetrVG stehen dem Betriebsrat kumulativ zu. Er kann sich darauf beschränken, lediglich eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 121 BetrVG zu erstatten oder nur ein arbeitsgerichtliches Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG einzuleiten, er kann aber auch sowohl seine Auskunftsansprüche in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG verfolgen als auch zeitgleich eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 121 BetrVG erstatten.

2 Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftspflichten

 

Rz. 4

§ 121 Abs. 1 BetrVG zählt die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, abschließend auf. Eine Verletzung dieser Pflichten kann neben einer Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat gemäß § 119 Abs. 1 BetrVG sein, sofern die Pflichtverletzung zu einer Behinderung oder Störung der Überwachungstätigkeit des BR führt.

2.1 Voraussetzungen

 

Rz. 5

Es muss eine Verletzung der in § 121 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich genannten Informationspflichten vorliegen. Diese sind:

 

Rz. 6

Ein ordnungswidriges Handeln ist gegeben, wenn die oben genannten Informationen gar nicht, unvollständig, wahrheitswidrig oder verspätet erteilt werden.

 

Rz. 7

Als Täter für eine Ordnungswidrigkeit kommt nur der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragten Personen (§ 9 Abs. 2 OWiG) in Betracht. Möglicher Täter bei einem Einzelunternehmen ist somit der Inhaber des Unternehmens, bei Personengesellschaften jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG), bei juristischen Personen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG), bei Aktiengesellschaften also die Vorstandsmitglieder und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer. Außerdem kommen nach § 9 Abs. 2 OWiG alle Personen als Täter in Betracht, die vom Arbeitgeber oder Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten oder ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die an sich dem Arbeitgeber obliegen. Hierzu können z. B. Betriebsleiter gehören.

 

Rz. 8

Grundsätzlich kann die Verletzung einer Aufklärungs- oder Auskunftspflicht nach § 121 BetrVG nur mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Ausreichend ist dabei bedingter Vorsatz, d. h. der Täter muss die Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf nehmen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, einzelne Informationspflichten nicht gekannt zu haben. Der versuchte Verstoß gegen eine der in Abs. 1 genannten Informationspflichten ist keine Ordnungswidrigkeit (§ 13 Abs. 2 OWiG).

 

Rz. 9

Neben der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftspflichten kommt für den Arbeitgeber bzw. Unternehmer nach § 130 OWiG auch eine Ahndu...

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