Rz. 11

Zur Erstattung einer Anzeige ist der Betriebsrat oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft berechtigt. Die Anzeige ist bei der zuständigen Verfolgungsbehörde zu erstatten (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 158 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind nach der Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 2a OWiG die jeweiligen Arbeitsminister in den einzelnen Bundesländern für die Verfolgung zuständig. § 36 Abs. 2 OWiG erlaubt es den Ländern jedoch, hiervon abweichende Regelungen zu treffen, was vielfach auch geschehen ist[1].

Die Anzeige muss nicht notwendig bei der zuständigen Landesbehörde erstattet werden, sondern kann auch gegenüber der Polizei erfolgen, die diese dann weiterzuleiten hat.

Wird das Verfahren eingestellt, ist dies grundsätzlich dem Anzeigenden gemäß § 171 StPO i. V. m. § 46 OWiG mitzuteilen.

 

Rz. 12

Ordnungswidrigkeiten verjähren zwei Jahre nach Begehung der Handlung, § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde, die ihn erlassen hat, Einspruch eingelegt werden, § 67 OWiG. Über diesen entscheidet gemäß § 68 OWiG das Amtsgericht.

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

[1] S. dazu Fitting, § 121 Rz. 7 m. w. N.

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