1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 120 BetrVG stellt den Bruch der Schweigepflicht unter Strafe und ergänzt insoweit die Regelung des § 119 BetrVG. Der Arbeitgeber hat insbesondere gegenüber dem Betriebsrat umfassende Auskunftspflichten. Diesen Pflichten muss ein entsprechender Geheimnisschutz gegenüberstehen. § 79 BetrVG verpflichtet die Mitglieder des BR zwar zur Geheimhaltung. Diese Verpflichtung würde allerdings leerlaufen, wenn ihre Verletzung nicht sanktioniert würde. Entsprechende Sanktionen sieht § 120 BetrVG vor.

 

Rz. 2

Die Regelung stellt nicht nur die Verletzung der Schweigepflicht durch Mitglieder des BR unter Strafe (Abs. 1 Nr. 1), sondern auch durch Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen (Abs. 1 Nr. 2), von Sachverständigen, die der BR gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt, sowie von Beratern und Auskunftspersonen (Abs. 1 Nrn. 3 a und b). Letztere sind erst durch das BetrVerf-ReformG 2001 in den Katalog des § 120 aufgenommen worden. Nachdem der BR durch das BetrVerf-ReformG die Möglichkeit erhalten hat, gemäß § 111 Satz 2 BetrVG bei Betriebsänderungen externe Berater hinzuzuziehen oder sich gemäß § 80 Abs. 2 betriebsangehöriger Auskunftspersonen zu bedienen, musste auch eine Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch diesen Personenkreis unter Strafe gestellt werden[1]. Schließlich ist gemäß Abs. 1 Nr. 4 auch die Verletzung der Schweigepflicht durch Arbeitnehmer, die der BR oder der Wirtschaftsausschuss hinzugezogen hat, strafbewehrt.

 

Rz. 3

Neben dem Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dient die Regelung auch dem Schutz der Privatsphäre der Arbeitnehmer. Abs. 2 stellt die Preisgabe von Geheimnissen betreffend den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers, die dem BR oder anderen Betriebsverfassungsorganen bekannt geworden sind, unter Strafe.

 

Rz. 3a

Ebenso wie § 119 gehört auch § 120 zum Grundlagenwissen für Betriebsräte mit der Folge, dass eine darauf bezogene Betriebsratsschulung als für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen ist (LAG Köln, Beschluss vom 21.01.2008 – 14 TaBV 44/07).

[1] S. dazu auch BT-Drucksache 14/5741 S. 53.

2 Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

 

Rz. 4

Das Verbot, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren oder zu verwerten, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet sind, gab es bereits in § 79 BetrVG 1952. Nach wie vor enthält § 79 BetrVG eine Geheimhaltungspflicht der Mitglieder und Ersatzmitglieder des BR, die auch nach dem Ausscheiden aus dem BR weiter gilt. An diese Regelung knüpft die Strafvorschrift des § 120 Abs. 2 BetrVG an. Strafbar ist danach die unbefugte Offenbarung, d. h. die ohne Zustimmung des Geheimnisträgers erfolgte Mitteilung an Personen, die nicht einem Betriebsverfassungsorgan angehören[1].

[1] S. dazu auch Fitting, § 79 Rz. 16.

2.1 Voraussetzungen

 

Rz. 5

Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Dies ist der Fall, wenn es um Tatsachen, Erkenntnisse oder Unterlagen geht, die

  • im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens stehen,
  • nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, mithin nicht offenkundig sind,
  • nach dem bekundeten Willen des Arbeitgebers geheimgehalten werden sollen und
  • deren Geheimhaltung für das Unternehmen wichtig ist[1].

Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben muss. Er kann nicht einseitig Tatsachen, an denen kein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht, durch entsprechende Erklärung zu einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis machen. So kann bspw. ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter Personalabbau, der interessenausgleichspflichtig ist, nicht pauschal vom Arbeitgeber zu einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis erklärt werden (so LAG Schleswig-Holstein, 20.05.2015, 3 TaBV 35/14).

 

Rz. 6

Der Arbeitgeber muss darüber hinaus durch ausdrückliche Erklärung darauf hingewiesen haben, dass eine bestimmte Angelegenheit als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu betrachten und darüber Stillschweigen zu wahren ist (vgl. § 79 Abs. 1 Satz1 BetrVG). Erst mit dieser ausdrücklichen Erklärung wird die Schweigepflicht begründet. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, muss aber klar und eindeutig die geheimzuhaltende Angelegenheit bezeichnen und gegenüber den in § 79 BetrVG genannten Stellen und Personen erfolgen.

 

Rz. 7

Die unter die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG fallenden Tatsachen, Erkenntnisse und Unterlagen müssen einem Mitglied des BR oder einer anderen in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stelle sowie einem Mitglied des in § 120 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – 4 benannten Personenkreises in ihrer amtlichen Eigenschaft mitgeteilt worden sein

 

Rz. 8

Die im Katalog des § 120 Abs. 1 Nr. 1 – 4 benannten Personen müssen das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis unbefugt offenbart haben. Dies ist der Fall, wenn sie ohne Zustimmung des Geheimnisträgers die ihnen bekannten Tatsachen, Erkenntnisse und Unterlagen i. S. d. § 79 BetrVG an Personen, die nicht einem der in § 79 BetrV...

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