Rz. 8

Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht ist bußgeldbewährt (§ 121 BetrVG). Wird eine Auskunft über die geplante Unternehmensübernahme entgegen § 109a BetrVG nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erteilt, kann der Betriebsrat gem. §§ 109a Halbsatz 2, 109 BetrVG die Einigungsstelle anrufen.[1] Bei Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 109a BetrVG entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 80 ff. ArbGG).

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