Rz. 32

In Nr. 5a wird festgelegt, dass zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten und die er mit ihm zu beraten hat, auch Fragen des betrieblichen Umweltschutzes gehören. Was unter "betrieblichem Umweltschutz" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 89 Abs. 3 BetrVG (vgl. die dortigen Anmerkungen). Erfasst werden neben den einzelnen Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes insbesondere deren Kosten und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

Festlegung der umweltpolitischen Ziele des Unternehmens, Umweltvorsorge bei Einführung neuer Produkte, Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Produktionsverfahren sowie die Kosten für bereits verwirklichte oder geplante Maßnahmen im Rahmen des Umweltschutzes, Schutz von im Betrieb vorhandenen Umweltgütern, Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften und die Ein- und Durchführung eines Umweltmanagementsystems.[2]

Fragen des Umweltschutzes können Auswirkungen auf die Produktion, den Absatz und damit auch auf die Arbeitsplätze im Unternehmen haben.[3]

[1] Begr. RegE 14/5741, S. 51.
[2] Vgl. Richardi/Annuß, § 106 Rz. 50; Fitting, § 106 Rz. 66.
[3] Fitting, § 106 Rz. 65.

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