Rz. 37

Ein Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses besteht nach § 106 Abs. 3 Nr. 9 a BetrVG im Falle der Unternehmensübernahme, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist. Die durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008[1] eingefügte Vorschrift erweitert den Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG. Damit wird nach der Gesetzesbegründung[2] ausdrücklich klargestellt, dass das Unternehmen den Wirtschaftsausschuss auch über eine Übernahme des Unternehmens informieren muss, wenn damit der Erwerb der Kontrolle über das Unternehmen verbunden ist (vgl. oben Rz. 22a).

Zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs verweist die Gesetzesbegründung auf § 29 Abs. 2 WpÜG, wonach eine Kontrolle des Unternehmens insbesondere vorliegt, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an dem Unternehmen gehalten werden.[3] Diese Definition trifft durchaus für börsennotierte Unternehmen zu (vgl. §§ 1, 2 WpÜG). Dagegen kann bei nicht börsennotierten Gesellschaften die Kontrolle über die Gesellschaft regelmäßig lediglich nur durch Übernahme von mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an der Gesellschaft oder anderweitig vermittelten beherrschenden Einfluss (Beherrschungsvertrag etc.) erlangt werden.

 

Rz. 38

Aus der Verwendung des Begriffs "insbesondere" ist ersichtlich, dass der Verweis auf § 29 Abs. 2 WpÜG nicht erschöpfend ist und dass auch andere Fallgestaltungen zur Annahme eines Kontrollerwerbs und damit zu Unterrichtungspflichten führen können. Eine Übernahme eines Unternehmens setzt insoweit denknotwendig eine Änderung in der Gesellschafterstruktur des "übernommenen" Unternehmens voraus. Dies ist bei einem mittelbaren Kontrollerwerb, also der Übernahme einer Konzernobergesellschaft, nicht der Fall. Hier ändert sich nur die Gesellschafterstruktur der Konzernobergesellschaft, während die Gesellschafter des Unternehmens unverändert bleiben.[4]

 

Rz. 39

Die für börsennotierte Unternehmen geltenden insiderrechtlichen und übernahmerechtlichen Vorschriften werden von dieser Änderung nicht berührt. Besteht in einem Unternehmen kein Wirtschaftsausschuss, gehen im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG die Beteiligungsrechte ausnahmsweise gem. § 109a BetrVG auf den Betriebsrat über.

[1] BGBl I S. 1666.
[2] BT-Drucks. 763/07.
[3] Vgl. BT-Drucks. 16/7438 S. 15.
[4] Vgl. Liebers, Erren, Weiß, Die Unterrichtungspflichten des Risikobegrenzungsgesetzes und der Geheimnisgefährdungstatbestand im transaktionsbegleitenden Arbeitsrecht, NZA 2009, 1063.

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