Rz. 1

§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass in allen Unternehmen mit i. d. R. mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses setzt das Bestehen eines Betriebsrats voraus. Aufgabe und Funktion des Wirtschaftsausschusses ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (Abs. 1 Satz 2). Abs. 3 enthält eine Aufzählung der Tatbestände, über die der Unternehmer zu informieren hat.

Liegen die Voraussetzungen zur Bildung des Wirtschaftsausschusses vor, ist dieser zwingend zu bilden. Kommt der Betriebsrat dieser Pflicht nicht nach, handelt es sich grundsätzlich um eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 BetrVG.

 

Rz. 2

Der Wirtschaftsausschuss ist kein Mitbestimmungsorgan, sondern ein Hilfsorgan des Betriebsrats (bzw. des Gesamtbetriebsrats[1]) und wird daher allein von diesem Gremium bestellt (vgl. § 107 BetrVG).

 

Rz. 3

Der Wirtschaftsausschuss wird für das Unternehmen, nicht für dessen einzelne Betriebe, gebildet.[2]

 

Rz. 4

Auf Konzernebene ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht vorgesehen, obgleich dort in erheblichem Umfang über wirtschaftliche Angelegenheiten entschieden wird und deshalb sinnvoll wäre.

Eine erweiternde Auslegung des § 106 BetrVG ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht möglich.[3] Der Gesetzgeber hat sich bei der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 gegen die Einführung eines Konzernwirtschaftsausschusses entschieden.[4]

Der Konzernbetriebsrat hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Ausschuss (für wirtschaftliche Angelegenheiten) zu bilden und ihm entsprechende Aufgaben zu übertragen. Auf diesen Ausschuss finden die §§ 106 ff. BetrVG allerdings keine Anwendung.[5]

 

Rz. 5

In Tendenzunternehmen gem. § 118 Abs. 1 BetrVG und Religionsgemeinschaften und deren karitativen und erzieherischen Einrichtungen sind die Vorschriften über den Wirtschaftsausschuss nicht anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrVG).

[2] Fitting, § 106 Rz. 1.
[4] Vgl. BGBl. I 2001, 1852.
[5] Fitting, § 59 Rz. 10.

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