Rz. 22

Nach § 171 Abs. 1 SGB IX soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrags treffen. Eine Überschreitung dieser Frist ohne sachlichen Grund kann zur Schadensersatzpflicht führen; unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Eine verspätete Entscheidung macht diese nicht rechtsfehlerhaft.[1]

 

Rz. 23

Bei Betriebsschließungen und im Rahmen einer Insolvenz muss das Integrationsamt seine Entscheidung nach § 171 Abs. 5 SGB IX innerhalb eines Monats treffen, anderenfalls gilt nach § 171 Abs. 5 Satz 2 SGB IX die Zustimmung als erteilt. Die Kündigungsfrist beträgt auch hier nach § 169 SGB IX mindestens 4 Wochen, die Auflage einer noch 3-monatigen Lohnzahlung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist aber unabhängig davon zwingend.

 

Rz. 24

Die Entscheidung des Integrationsamts über den Zustimmungsantrag des Arbeitgebers muss nach § 171 Abs. 2 Satz 1 SGB IX förmlich durch Zustellung erfolgen. Diese setzt notwendigerweise voraus, dass die Entscheidung schriftlich erfolgt.[2] Nach § 171 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss die Entscheidung des Integrationsamts über den Zustimmungsantrag des Arbeitgebers sowohl an den Arbeitgeber, als auch an den schwerbehinderten Arbeitnehmer erfolgen. Grund hierfür ist die Doppelwirkung der Entscheidung des Integrationsamts.[3] Bei der Entscheidung des Integrationsamts handelt es sich um einen schriftlichen Verwaltungsakt, der zu begründen (§ 35 Abs. 1 SGB X) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) zu versehen ist. Trotz der in § 171 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgeschriebenen Zustellung an Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Zustellung an den Arbeitgeber zur Wirksamkeit des Zustimmungsbescheids ausreichen.[4] Sobald der Arbeitgeber den Zustimmungsbescheid erhalten hat, kann die Kündigung wirksam ausgesprochen werden. Auf den Zeitpunkt der Zustellung an den Arbeitnehmer kommt es hingegen nicht an.[5]

§§ 168 ff. SGB IX sind dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber innerhalb der Monatsfrist nach § 171 Abs. 3 SGB IX von der seitens des Integrationsamtes erteilten Zustimmung auch Gebrauch machen kann und nicht vor jeder ordentlichen Kündigung nochmals das Zustimmungsverfahren einleiten und durchführen muss. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Kündigungssachverhalt der weiteren ordentlichen Kündigung(en) identisch ist und der Ausspruch der weiteren Kündigung(en) lediglich im Hinblick auf bestehende formelle Bedenken hinsichtlich der bereits erklärten Kündigung erfolgt.[6] Ob es sich bei dem Kündigungsgrund um einen Dauertatbestand handelt, ist bei einer Verletzung der Kündigungserklärungsfrist des § 171 Abs. 3 SGB IX irrelevant.[7] Eine negative Gesundheitsprognose etwa ist zwar ein Dauertatbestand, die entscheidende Zustimmung des Integrationsamts hingegen ein zeitlich punktuelles Ereignis. Die Kündigungserklärungsfrist aus § 171 Abs. 3 SGB IX kann daher aber in analoger Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB IX verlängert werden und zwar bis zum Abschluss eines im öffentlichen Dienst ggf. notwendigen Mitbestimmungsverfahrens; die Kündigung ist danach unverzüglich auszusprechen.[8]

 
Hinweis

Da es sich bei der Entscheidung des Integrationsamts um einen schriftlichen Verwaltungsakt handelt, muss der Bescheid eine Begründung enthalten (§ 35 Abs. 1 SGB X) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) versehen sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügt zur Wirksamkeit des Zustimmungsbescheids dessen Zustellung an den Arbeitgeber. Nachdem der Zustimmungsbescheid den Arbeitgeber erreicht hat, kann dieser die Kündigung wirksam aussprechen.

[1] S. dazu: BAG, Urteil v. 22.10.2015, 2 AZR 381/14, NZA 2016, 482.
[2] APS/Vossen, § 171 SGB IX Rz. 5; KR/Gallner, § 173 SGB IX Rz. 113; s. auch ArbG Heilbronn, Urteil v. 17.9.1984, 4 Ca 408/84, ARST 1985, 40.
[3] APS/Vossen, § 171 SGB IX Rz. 5; vgl. auch BAG, Urteil v. 17.2.1982, 7 AZR 846/79, AP SchwbG § 15 Nr. 1, NJW 1982, 2630.
[4] BAG, Urteil v. 16.10.1991, 2 AZR 332/91, AP SchwbG 1986 § 18 Nr. 1 mit Anm. Rieble, NZA 1992, 503; KR/Gallner, § 173 SGB IX Rz. 114; Hauck/Noftz/Griebeling, Stand: 2023, § 88 SGB IX Rz. 9; ErfK/Rolfs, § 171 SGB IX Rz. 2; a. A. Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben/Neumann, SGB IX, § 171 SGB IX Rz. 7.
[5] BAG, Urteil v. 16.10.1991, 2 AZR 332/91, AP SchwbG 1986 § 18 Nr. 1 zu mit Anm. Rieble, NZA 1992, 503; BAG, Urteil v. 16.9.1993, 2 AZR 267/93, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 62, NZA 1994, 311; APS/Vossen, § 171 SGB IX Rz. 6 m. w. N.; KR/Gallner, § 173 SGB IX Rz. 114; ErfK/Rolfs, § 171 SGB IX Rz. 2.

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