Rz. 16

Insbesondere herrschte Uneinigkeit über die Frage, innerhalb welcher Frist der Arbeitnehmer gehalten ist, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft bzw. über eine diesbezügliche Antragstellung zu informieren. Von der früheren Rechtsprechung und einem Teil der Literatur wurde von einer einmonatigen Frist nach Zugang der Kündigung ausgegangen.[1] Nach neuer Rechtsprechung des BAG besteht eine Regelfrist von 3 Wochen, nach deren Verstreichen der Arbeitnehmer das Recht, sich auf die Nichtigkeit der Kündigung zu berufen, nach § 242 BGB verwirkt. Denn die materiell-rechtliche Verwirkungsfrist könne nicht länger sein als die mit denselben Wirkungen des Rechtsverlustes ausgestattete Klagefrist des § 4 KSchG.[2] Dem hat sich ein Großteil der Literatur angeschlossen.[3]

[1] BAG, Urteil v. 16.1.1985, 7 AZR 373/83, AP SchwbG § 12 Nr. 14; BAG, Urteil v. 7.3.2002, 2 AZR 612/00; BAG, Urteil v. 20.1.2005, 2 AZR 675/03. Auch wurde in Anknüpfung an den früheren § 9 MuSchG eine Mitteilungsfrist von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung befürwortet, (vgl. noch KR/Gallner, §§ 85-90 SGB IX Rz. 21 ff. m. w. N.) oder sogar eine unmittelbare Erklärung des Arbeitnehmers; so noch Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen/Neumann, SGB IX, § 85 SGB IX Rz. 37.
[3] S. z. B. ErfK/Rolfs, § 168 SGB IX Rz. 9; KR/Gallner, § 173 SGB IX Rz. 19; Küttner/Kania, Personalbuch, 30. Aufl. 2023, Behinderte, Rz. 43.; Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben/Neumann, SGB IX, § 168 SGB IX Rz. 37; krit. aber Gehlhaar, NZA 2011, 673.

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