Rz. 8

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX besteht das Erfordernis der Zustimmung nur für schwerbehinderte Menschen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Für Auslandsarbeitsverhältnisse gilt der Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitnehmer trotz der vorübergehenden Entsendung einem inländischen Betrieb zugeordnet bleibt.[1] Allein die Vereinbarung deutschen Arbeitsrechts im Fall einer Auslandsbeschäftigung reicht nicht aus.[2]

[1] BAG, Urteil v. 30.4.1987, 2 AZR 192/86, AP SchwbG § 12 Nr. 15.
[2] BAG, Urteil v. 30.4.1987, 2 AZR 192/86, AP SchwbG § 12 Nr. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge