Rz. 8
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX besteht das Erfordernis der Zustimmung nur für schwerbehinderte Menschen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben. Für Auslandsarbeitsverhältnisse gilt der Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitnehmer trotz der vorübergehenden Entsendung einem inländischen Betrieb zugeordnet bleibt.[1] Allein die Vereinbarung deutschen Arbeitsrechts im Fall einer Auslandsbeschäftigung reicht nicht aus.[2]
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