Rz. 33

Will sich der Arbeitnehmer ausschließlich gegen die Zustimmungserteilung seitens des Integrationsamtes wenden, muss er keine Klage beim Arbeitsgericht erheben, denn die Kündigung wird rückwirkend unwirksam, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes im Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung haben allerdings keine aufschiebende Wirkung, § 171 Abs. 4 SGB IX. Die einmal erteilte Zustimmung entfaltet somit, vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit, so lange Wirksamkeit, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin auf Grundlage des Zustimmungsbescheids die Kündigung erklären kann, bis die Entscheidung über die Aufhebung der Zustimmung bestands- bzw. rechtskräftig ist. Wird die Zustimmungsentscheidung erst nach rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage bestands- oder rechtskräftig aufgehoben, hat der Arbeitnehmer ggfs. die Möglichkeit, Restitutionsklage nach § 580 ZPO zu erheben.[1] Geht der betroffene Arbeitnehmer daher auch arbeitsgerichtlich gegen die Kündigung vor, gibt es 2 Möglichkeiten: Das Arbeitsgericht setzt den Kündigungsschutzprozess nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens aus oder es entscheidet den Kündigungsschutzprozess und verweist den Arbeitnehmer im Fall des Erfolgs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Möglichkeit der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO.[2] Die Aussetzung nach § 148 ZPO ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts und richtet sich nach den Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses bzw. nach denjenigen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens. Es ist aber aufgrund der Wertung des § 171 Abs. 4 SGB IX und der besonderen Prozessförderungspflicht in Kündigungsverfahren (§ 61a Abs. 1 ArbGG) regelmäßig ermessensfehlerhaft, ein Kündigungsschutzverfahren nach § 148 ZPO auszusetzen.[3]

[2] BAG, Urteil v. 15.8.1984, 7 AZR 558/82, AP SchwbG § 12 Nr. 13.

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