Rz. 4

Der geschützte Personenkreis ergibt sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX. Danach gelten die Regelungen des 3. Teils des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.[1]

 

Rz. 5

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Diese Definition weicht jedenfalls sprachlich von der bisherigen Definition des § 2 SGB IX a. F. ab. Laut Gesetzesbegründung sei damit aber keine rechtliche Änderung verbunden, die Definition werde nur deklaratorisch an die Definition der UN-BRK angepasst.[2] Schwerbehinderung ist bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gegeben, § 2 Abs. 2 SGB IX.

 

Rz. 6

Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.[3]

 

Rz. 7

Zu den Arbeitnehmern i. S. d. § 168 SGB IX zählen auch leitende Angestellte und Auszubildende.[4] Über § 210 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sind ebenso in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmer miteinbezogen.

Die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz gelten auch in Kleinbetrieben nach § 23 KSchG[5] und für Arbeitnehmer im Dienst der Kirche[6].

Arbeitnehmerähnliche Personen, die aufgrund eines selbstständigen Dienstvertrags tätig sind (z. B. Organmitglieder juristischer Personen, die zur gesetzlichen Vertretung befugt sind), sowie Beamte und Beamtenanwärter gehören nicht dazu.[7]

[1] Näher zur persönlichen Anwendbarkeit BAG, Urteil v. 22.10.2015, 2 AZR 720/14, NZA 2016, 473; BAG, Urteil v. 31.7.2014, 2 AZR 424/13, NZA 2015, 358.
[2] BT-Drucks. 18/9522 S. 227.
[3] BAG, Urteil v. 1.3.2007, 2 AZR 217/06, AP SGB IX § 90 Nr. 2.
[4] BAG, Urteil v. 10.12.1987, 2 AZR 385/87, AP SchwbG § 18 Nr. 11.
[5] VGH Mannheim, Urteil v. 4.3.2002, 7 S 1651/01, NZA-RR 2002, 417, 421.
[6] VGH Mannheim, Urteil v. 26.5.2003, 9 S 1077/02, NZA-RR 2003, 629, 630 f.
[7] KR/Gallner, 13. Aufl. 2022, §§ 168-175 SGB IX Rz. 21 f. m. w. N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 7.6.2021, OVG 4 S 47/20, juris.

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