Rz. 4
Der geschützte Personenkreis ergibt sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX. Danach gelten die Regelungen des 3. Teils des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.[1]
Rz. 5
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Diese Definition weicht jedenfalls sprachlich von der bisherigen Definition des § 2 SGB IX a. F. ab. Laut Gesetzesbegründung sei damit aber keine rechtliche Änderung verbunden, die Definition werde nur deklaratorisch an die Definition der UN-BRK angepasst.[2] Schwerbehinderung ist bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % gegeben, § 2 Abs. 2 SGB IX.
Rz. 6
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.[3]
Rz. 7
Zu den Arbeitnehmern i. S. d. § 168 SGB IX zählen auch leitende Angestellte und Auszubildende.[4] Über § 210 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sind ebenso in Heimarbeit beschäftigte Arbeitnehmer miteinbezogen.
Die Vorschriften über den Sonderkündigungsschutz gelten auch in Kleinbetrieben nach § 23 KSchG[5] und für Arbeitnehmer im Dienst der Kirche[6].
Arbeitnehmerähnliche Personen, die aufgrund eines selbstständigen Dienstvertrags tätig sind (z. B. Organmitglieder juristischer Personen, die zur gesetzlichen Vertretung befugt sind), sowie Beamte und Beamtenanwärter gehören nicht dazu.[7]
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