Rz. 62

Liegen die Voraussetzungen einer Sperrzeit vor, so tritt diese kraft Gesetzes ein. Die Rechtsfolgen einer Sperrzeit werden also ausgelöst, ohne dass es eines entsprechenden Ausspruchs durch Verwaltungsakt bedarf.[1] Liegt allerdings bereits ein Bewilligungsbescheid vor, so ist es trotz des Eintritts der Sperrzeitfolgen kraft Gesetzes unerlässlich, diesen aufzuheben, da ansonsten aus dem Bewilligungsbescheid ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht.

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III bewirkt die Sperrzeit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Dies kann sich nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II auch auf einen Anspruch auf Bürgergeld auswirken. Da bei einem Ruhen nach § 159 SGB III das Stammrecht erhalten bleibt,[2] führt dies dazu, dass nach Ablauf der Sperrzeit das Arbeitslosengeld ohne erneuten Antrag wieder zu zahlen ist.[3] Die Sperrzeit und damit das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs tritt auch dann ein, wenn der Leistungsanspruch aus anderen Gründen (z. B. nach § 157 SGB III oder § 158 SGB III) ruht.[4]

 

Rz. 63

Auch wenn bei einer Sperrzeit das Stammrecht erhalten bleibt, führt das sperrzeitbedingte Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht nur zu einem Hinausschieben des Anspruchs. Vielmehr ist § 148 Abs. 1 SGB III als Vorschrift über die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs zu beachten. Danach mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).

Für eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sieht § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eine Sonderregelung vor. Danach mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um 1/4 der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.[5] Die Minderung der Bezugsdauer des Arbeitslosengelds tritt bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aber nach § 148 Abs. 2 SGB III dann nicht ein, wenn zwischen der Beantragung des Arbeitslosengeldes und dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, mehr als ein Jahr liegt.[6] War der Arbeitnehmer also mindestens 12 Monate unwiderruflich bezahlt freigestellt, lässt sich eine Verkürzung der Bezugsdauer vermeiden.[7]

Hierzu ist auf § 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu verweisen. Danach entfällt unter anderem die Minderung des Arbeitslosengeldes für Sperrzeiten bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit,[8] bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld ist aber auch die Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit. Erfolgt also die Arbeitslosmeldung erst ein Jahr nach Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, wird eine Verkürzung der Anspruchsdauer in derartigen Fällen vermieden.[9]

Der Arbeitslose hat es also durch die Wahl des Zeitpunkts der Arbeitslosmeldung und der Beantragung von Arbeitslosengeld in der Hand, den Eintritt einer Sperrzeit zu verhindern.[10] Für die Arbeitsverwaltung besteht eine Pflicht, den Arbeitslosen über die gesetzlich möglichen Gestaltungsoptionen zu beraten, wenn etwa eine Verschiebung für den Bezug von Arbeitslosengeld zweckmäßig erscheint.[11]

 

Rz. 64

Im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Sperrzeit ist darüber hinaus die Vorschrift des § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu beachten, die ein Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs anordnet. Danach erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist.[12] In diesem Zusammenhang werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben. Liegt eine Fallgestaltung des § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vor, so kann auch durch die Rücknahme des Arbeitslosengeldantrags weder die Rechtsfolge der kraft Gesetzes eintretenden Sperrzeit noch das Erlöschen des Anspruchs nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III beseitigt werden.[13] Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist allerdings eine Belehrung schon im 1. Sperrzeitbescheid über den Eintritt und die Rechtsfolgen bei weiteren Sperrzeiten.[14]

 

Rz. 65

Im Hinblick auf den Krankenversicherungsschutz des Betroffenen hat sich im Jahr 2017 eine Än...

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