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Auch an einer rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung kann der Betroffene aus wichtigem Grund verhindert sein. Ist der Betreffende durch einen wichtigen Grund gehindert, sich nach § 38 Abs. 1 SGB III rechtzeitig zu melden, ist aber die Meldung am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen. Ein wichtiger Grund, der eine Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt, ist anzunehmen, wenn etwa der Arbeitnehmer erkrankt war oder im Ausland von seiner Kündigung erfahren hat[1], aber auch dann, wenn der Meldetermin beim Arbeitsuchenden in dessen Arbeitszeit fällt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für die Meldung freistellt.[2] Dies gilt allerdings nur, wenn es dem Betroffenen in diesen Fällen auch nicht möglich war, sich telefonisch, per E-Mail oder auf einem sonstigen Weg mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst oder der Beginn einer Aus- oder Weiterbildung im Anschluss an das Arbeitsverhältnis können ebenfalls wichtige Gründe bei einer verspäteten Meldung darstellen.[3] Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen Pflege-, Erziehungs- und Betreuungszeiten oder innerhalb der Schutzfristen nach dem MuSchG der Vermittlung nicht zur Verfügung steht.[4]

Der Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III selbst setzt ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus.[5] Aus Sicht der Rechtsprechung ist hier dann eine doppelte Verschuldensprüfung erforderlich: der Betroffene muss Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und er muss sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben.[6]

[1] Rolfs, DB 2006, 1009, 1010; Giesen, NJW 2006, 721, 726.
[2] Schlegel/Voelzke/Schmitz, jurisPK-SGB III, 3. Aufl. 2023, Stand: 15.1.2023, § 159 SGB III, Rn. 105.
[3] Dazu ausführlich: Schweiger, NZS 2016, 213.
[4] FW 159.1.2.9 (Stand: 9/2022).

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