Rz. 50

Grds. kann bei unzureichenden Eigenbemühungen ein wichtiger Grund kaum vorliegen. Dies kann aber in einigen Sonderfällen anders sein, wenn es etwa um solche Eigenbemühungen geht, deren Inhalt dem Betroffenen unzumutbare Pflichten und Mitwirkungslasten aufbürden.[1] Der Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III knüpft aber an den fehlenden Nachweis von Eigenbemühungen an. Eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III kann also auch eintreten, wenn zwar Eigenbemühungen unternommen wurden, es aber an dem zeitgerechten Nachweis fehlt.[2] Derartige Nachweispflichten können in der Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 SGB III konkretisiert werden. Eine Sperrzeit kann die Missachtung einer ausschließlich in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Nachweisobliegenheit indes nur auslösen, wenn diese Nachweisobliegenheit wirksam vereinbart wurde. Fehlt in einer Eingliederungsvereinbarung die Zusage einer angemessenen Gegenleistung durch die Arbeitsagentur, so ist nach Auffassung des BSG die Eingliederungsvereinbarung keine rechtmäßige Grundlage für eine Nachweisobliegenheit.[3]

[1] SG Hamburg, Beschluss v. 27.1.2006, S 56 AS 10/06 ER, n. v.
[2] BSG, Urteil v. 4.4.2017, B 11 AL 5/16 R, SozR 4-4300, § 37 Nr. 1; hierzu: Ricken, NZA 2017, 1322.

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