Rz. 24

Die Vorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III enthält einen eigenständigen Erstattungsanspruch für den Fall, dass ein Arbeitgeber trotz des Forderungsübergangs nach § 115 SGB X mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt hat. Aber auch wenn der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Dritten gezahlt hat (z. B. Pfändungsgläubiger), ist nur der Arbeitslose zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet.[1] Die Erstattungspflicht erstreckt sich nur auf das für den Ruhenszeitraum nach § 157 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III gewährte Arbeitslosengeld. Dieser in § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III geregelte eigenständige Erstattungsanspruch setzt nicht die Aufhebung der vorangegangenen Arbeitslosengeldbewilligung voraus.[2]). Die Erstattungsforderung bezieht sich gerade nicht auf das dem Arbeitslosen bewilligte Arbeitslosengeld, sondern auf die durch den Arbeitgeber geleistete Zahlung an den Arbeitslosen, die eigentlich aufgrund des gesetzlichen Übergangs gemäß § 115 Abs. 1 SGB X der Bundesagentur für Arbeit infolge der Arbeitslosengeldzahlung zugestanden hätte.[3] Insofern stellt die Regelung eine Spezialvorschrift dar, die den Regelungen nach den §§ 44 ff. SGB X vorgeht.[4] Der Anspruch setzt allerdings voraus, dass ein Fall der Gleichwohlgewährung vorlag und Arbeitslosengeld gezahlt wurde, weil der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine Urlaubsabgeltung, auf die er einen Anspruch hatte, nicht erhalten hat. Im Übrigen setzt die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraus.[5]

 

Rz. 25

Der Anspruch nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III konkurriert dabei mit etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen nach den §§ 812 ff. BGB, da neben dem Anspruch aus § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III der Agentur für Arbeit alle bürgerlich-rechtlichen Ansprüche zustehen, die ihr infolge des Rechtsübergangs und dessen evtl. Nichtbeachtung erwachsen.[6] Erfolgt dagegen die Zahlung des Arbeitslosengeldes aufgrund einer fehlerhaften Arbeitslosengeldbewilligung, so vollzieht sich der Ausgleich allein nach den §§ 44 ff. SGB X. In diesem Fall muss also die Bundesagentur für Arbeit einen Aufhebungsbescheid nach §§ 45, 48 SGB X erlassen. Dies gilt etwa auch in den Fällen, in denen der Arbeitslose das Arbeitsentgelt oder die Urlaubsabgeltung vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes erhalten hat. Bei einer solchen Fallgestaltung liegt gerade kein Rechtsübergang der arbeitsrechtlichen Ansprüche vor, sodass § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht zum Tragen kommt.[7]

 

Rz. 26

Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Leistung mit befreiender Wirkung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgt ist. Das ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Zahlung der entsprechenden Leistung von dem gesetzlichen Forderungsübergang keine Kenntnis hatte. Zwar wird regelmäßig eine Mitteilung der Agentur für Arbeit die Unkenntnis des Schuldners vom Anspruchsübergang ausschließen. Fehlt es jedoch an einer solchen Mitteilung, ist dennoch die Kenntnis des Schuldners nicht ausgeschlossen. Hier genügt es, wenn dem Schuldner die Umstände bekannt sind, aus denen sich der gesetzliche Forderungsübergang ergibt. Insofern hat der Arbeitgeber bereits Kenntnis, wenn ihm bekannt ist, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld in Anspruch nimmt.[8] Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass allerdings eine verschuldete Unkenntnis für den Arbeitgeber unschädlich ist.[9]

 

Rz. 27

Erfolgte die Leistung des Arbeitgebers ohne befreiende Wirkung, dann kann nach h. M. die Agentur für Arbeit durch nachträgliche Genehmigung der erfolgten Zahlung mit ex-tunc-Wirkung[10] die befreiende Wirkung und damit die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III herbeiführen[11]. Diese Möglichkeit ist nicht unproblematisch, weil auf diese Weise die Agentur für Arbeit sich rein faktisch den Schuldner aussuchen kann. Die Rechtsprechung des BSG hat es ausdrücklich abgelehnt, die Genehmigung seitens der Agentur für Arbeit von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere setzt die Genehmigung keinen Versuch der Agentur für Arbeit voraus, die übergegangene Forderung zunächst gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.[12] Allenfalls dann, wenn sich die Genehmigung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, wird erwogen, die Herbeiführung der befreienden Wirkung der Zahlung abzulehnen.[13] Durch die Genehmigung der Verfügung des Arbeitgebers über Arbeitsentgelt zugunsten des nicht berechtigten Arbeitnehmers oder des nicht berechtigten Dritten nimmt die Bundesagentur für Arbeit eine Gestaltung der Rechtslage nach zivilrechtlichen Grundsätzen vor. Sie handelt also als Gläubiger eines auf sie übergegangenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt. Somit enthält eine derartige Genehmigung keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und ist deshalb nicht als Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X zu qualifizieren.[14] In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung klargestellt, dass eine ausdrückliche Gen...

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