1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 125 InsO stellt eine Sonderregelung zu § 1 KSchG für den Fall dar, dass der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung, insbesondere einen Personalabbau, beabsichtigt und mit dem zuständigen Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich abschließt. Ziel der Vorschrift ist es, die zügige Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten (BAG, Urteil v. 20.9.2012, 6 AZR 155/11[1]). Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet § 125 InsO weder unmittelbar noch analog Anwendung (BAG, Urteil v. 28.6.2012, 6 AZR 780/10[2]). Der vorläufige Insolvenzverwalter muss vielmehr über § 1 Abs. 5 KSchG vorgehen, wenn er mit dem Betriebsrat eine Namensliste verhandelt. Die Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall des § 1 KSchG beschränken sich seit der Wiedereinführung des § 1 Abs. 5 KSchG[3] allerdings auf verschiedene Detailfragen. Die Frage, ob ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossener Interessenausgleich mit Namensliste vom Insolvenzverwalter nach der Eröffnung genehmigt werden und dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Wirkung des § 125 InsO entfalten könnte, hat das BAG bislang offengelassen (BAG, Urteil v. 28.6.2012, 6 AZR 780/10[4]).

 

Rz. 2

§ 125 InsO gilt sowohl für Beendigungs- als auch für Änderungskündigungen; dies ergibt sich sowohl aus § 127 InsO als auch aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst.[5]

[1] NZA 2013 S. 32; vgl. auch BAG, Urteil v. 28.6.2012, 6 AZR 682/10, NZA 2012 S. 1090; HWK/Annuß, Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2016, § 125 InsO, Rz. 1; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S. 149.
[2] NZA 2012 S. 1029.
[3] Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 3002.
[4] NZA 2012 S. 1029; für diese Möglichkeit sprechen sich Mückl/Krings, ZIP 2012, S. 106, 109 ff. aus.
[5] Lakies, RdA 1997, S. 145, 149; Zwanziger, BB 1997, S. 626; Schrader, NZA 1997, S. 70, 74.

2 Tatbestand

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Anwendung des § 125 InsO ist zunächst – ebenso wie bei § 1 Abs. 5 KSchG – eine Betriebsänderung i. S. d. §§ 111, 112 BetrVG; bei der Insolvenz eines Kleinunternehmens mit weniger als 20 Arbeitnehmern oder eines Tendenzbetriebs nach § 118 Abs. 2 BetrVG kann der Verwalter daher nicht auf die Vorschrift zurückgreifen.[1]

 

Rz. 4

Ferner verlangt auch § 125 InsO einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Betriebsänderung und Interessenausgleich. Allerdings ist § 125 InsO insoweit weniger streng formuliert als § 1 Abs. 5 KSchG: Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt eine "geplante" Betriebsänderung. Daher ist es unschädlich, wenn die ursprünglich beabsichtigte Maßnahme im Laufe der weiteren Planungen oder Verhandlungen mit dem Betriebsrat nur einen geringeren Umfang erreicht und schließlich nicht mehr die Schwelle des § 111 BetrVG überschreitet.[2] Gleichwohl ist es unzulässig, einen Interessenausgleich gem. § 125 Abs. 1 InsO gewissermaßen "auf Vorrat" abzuschließen.[3] Solange der Insolvenzverwalter noch eine Chance sieht, den Betrieb weiterzuführen, kann ein Interessenausgleich nicht mit den Vermutungswirkungen des § 125 InsO geschlossen werden (LAG Köln, Urteil v. 26.4.2010, 2 Sa 984/09).

 

Rz. 5

Der Interessenausgleich in § 125 InsO entspricht im Übrigen dem Interessenausgleich gem. § 112 BetrVG. Das Schriftformerfordernis gilt sowohl für den Interessenausgleich als auch für die Namensliste; beide Dokumente müssen eine einheitliche Urkunde bilden. Ein Interessenausgleich, der mit Blick auf eine Betriebsänderung bereits verhandelt und abgeschlossen wurde, kann auch nachträglich um eine Namensliste ergänzt werden.[4] Das BAG hat offengelassen, ob dies selbst dann gilt, wenn der Insolvenzverwalter bereits mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen hat (BAG, Urteil v. 26.3.2009, 2 AZR 296/07[5]).

 
Hinweis

Dem Schriftformerfordernis wird auch Genüge getan, wenn die Namensliste zwar nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage enthalten ist und Interessenausgleich und Namensliste eine einheitliche Urkunde bilden.

Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn sowohl Interessenausgleich und Namensliste unterschrieben und von Anfang an körperlich miteinander verbunden sind.

Ausreichend ist es jedoch auch, wenn lediglich die Haupturkunde unterschrieben ist, in ihr ausdrücklich Bezug auf die Anlage genommen wird sowie Haupturkunde und Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (z. B. Lösen der Heftklammer) möglich ist.

Dagegen reicht es jedoch nicht aus, wenn eine bloße gedankliche Verbindung der Namensliste zum Interessenausgleich besteht. Im Augenblick der Unterzeichnung muss die Einheitlichkeit der Urkunde äußerlich erkennbar sein.[6]

Ein freiwilliger Interessenausgleich kann die Rechtsfolgen des § 125 InsO dagegen nicht auslösen. Der Interessenausgleich muss insbesondere einer inhaltlichen Rechtskontrolle standhalten; er darf weder gegen die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG noch gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen.

[1] HWK/Annuß, Arbeitsrecht, 7...

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