Rz. 3

Unzulässig ist zunächst die Benachteiligung wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Hinsichtlich dem Begriff der Benachteiligung empfiehlt sich eine parallele Betrachtung zum AGG, das nach § 3 Abs. 1 und 2 AGG sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Benachteiligung untersagt.

 

Rz. 4

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Immissionsschutzbeauftragte schlechter als eine vergleichbare Person in einer vergleichbaren Situation behandelt wird.[1] Dies umfasst zum einen die Schlechterbehandlung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern als auch die Besserbehandlung (z. B. Gewährung von Vergünstigungen etc.) von vergleichbaren Arbeitnehmern. Die Schlechterbehandlung aller ist hingegen nicht erfasst. Dabei muss allerdings beachtet werden, dass nicht jede Andersbehandlung automatisch eine Benachteiligung darstellt; entscheidend ist, ob der Andersbehandlung eine negative Intention und Wertung zugrunde liegt. Auch hier empfiehlt sich eine Anlehnung am AGG.[2] Keine Benachteiligung stellt hingegen die Abberufung als Immissionschutzbeauftragter dar.[3]

 

Rz. 5

Die Motivation des Arbeitgebers zur Schlechterbehandlung in Gestalt einer Benachteiligungsabsicht oder eines Verschuldens[4] ist nicht erforderlich, um das Benachteiligungsverbot greifen zu lassen.[5] Die im AGG diskutierte Problematik der fehlenden Kenntnis vom Benachteiligungsmerkmal ist hier irrelevant, da der Arbeitgeber durch die Ernennung stets Kenntnis vom Amt des Immissionsschutzbeauftragten hat. Ferner muss die Tätigkeit als Immissionsschutzbeauftragter auch kausal für die Benachteiligung sein. Auch wenn eine dem § 20 AGG vergleichbare Regelung fehlt, so ist jedenfalls für den Fall eine Kausalität zu vermuten, in dem die Benachteiligung allein den Immissionsschutzbeauftragten betrifft. Gleichwohl ist dies allein eine Beweisregelung[6] – ein Widerlegen bleibt möglich.

[1] Landmann/Rohmer/Hansmann/Maciejewski, Umweltrecht, 102. EL 9/2023, BImSchG, § 58 Rz. 5.
[2] MüKo BGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, § 3 AGG Rz. 2.
[3] BAG, Urteil v. 9.2.2012, 16 Sa 1195/11, AbfallR 2012, 136.
[4] Ascheid/Preis/Schmidt/Greiner, Kündigungsrecht, § 58 BImSchG Rz. 10.
[5] Vgl. zum AGG MüKo BGB/Thüsing, § 3 AGG Rz. 4.
[6] Ascheid/Preis/Schmidt/Greiner, Kündigungsrecht, § 58 BImSchG Rz. 5; Fischer, AuR 1996, 481.

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