Rz. 108

Die Befreiung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren.[1] Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind in Abs. 5 Satz 2 abschließend geregelt, sodass der Arbeitgeber nicht zusätzlich einen Verfügungsgrund i. S. d. §§ 935, 940 ZPO glaubhaft machen muss.[2]

 
Hinweis

Das Arbeitsgericht kann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mit der Begründung ablehnen, dass bereits kein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats vorliegt.[3] Ist streitig, ob der Widerspruchsgrund vorliegt, so ist der Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nur zu entbinden, wenn der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war (Abs. 5 Satz 2 Nr. 3; vgl. auch Rz. 107). Der Arbeitnehmer muss daher vortragen, inwieweit ein ordnungsgemäß getroffener Betriebsratsbeschluss vorliegt.[4]

 

Rz. 109

Bislang ungeklärt ist die Frage, ob der Arbeitgeber auch einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen kann, wenn der Arbeitnehmer noch keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, diese aber zu erwarten ist. Dies dürfte zulässig sein, erforderlich ist jedoch, dass bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Entbindungsgrund vorliegt. Dass der Anspruch durch die Klageerhebung des Arbeitnehmers bedingt ist, stellt insoweit kein Hindernis dar.[5]

 
Hinweis

Auch ein nachträglicher Antrag auf Entbindung ist jederzeit zulässig, insbesondere, wenn sich erst im Laufe des Weiterbeschäftigungsverhältnisses ein Entbindungsgrund ergibt. Ebenfalls möglich ist die Wiederholung eines abgewiesenen Entbindungsantrags, sofern er auf neue Gründe gestützt wird.[6]

[1] LAG Berlin, Urteil v. 11.6.1974, 8 Sa 37/74, 10 Ga 1/74, DB 1974, 1629; LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.6.1974, 15 Sa 633/74, DB 1974, 2112; Beschluss v. 29.5.1974, 6 TaBV 40/74, BB 1974, 1299; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 260 m. w. N.; a. A. wegen § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG für Entscheidung im Beschlussverfahren: Gester/Zachert, ArbRGegw. 12, 1975, S. 87, 102.
[2] LAG Düsseldorf, Urteil v. 15.3.1978, 12 Sa 316/78, DB 1978, 1283; LAG München, Urteil v. 13.7.1994, 5 Sa 408/94, LAGE Nr. 17 zu § 102 BetrVG Beschäftigungspflicht; LAG München, Urteil v. 17.12.2003, 5 Sa 1278/03, AuR 2005, 163; GK-BetrVG/Raab, § 102 BetrVG Rz. 236; a. A. LAG Nürnberg, Urteil v. 17.8.2004, 6 Sa 439/04, NZA-RR 2005, 255; Rieble, BB 2003, 844.
[3] LAG Hamm, Urteil v. 31.1.1979, 8 Sa 1578/78, EzA § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 6.
[4] LAG Berlin, Urteil v. 16.9.2004, 10 Sa 1763/04, LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 3; s. hierzu auch LAG Nürnberg, Urteil v. 17.8.2004, 6 Sa 439/04, NZA-RR 2005, 255.
[5] Auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 935 ZPO Rz. 6.
[6] LAG Köln, Urteil v. 19.5.1983, 3 Sa 268/83, DB 1983, 2368; Richardi/Thüsing, BetrVG, 2§ 102 BetrVG Rz. 266 m. w. N.

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