Rz. 101

Lehnt der Arbeitgeber eine tatsächliche Weiterbeschäftigung ab, so kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht, bei dem der Kündigungsschutzprozess anhängig ist (§ 937 Abs. 1 ZPO) den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Urteilsverfahren beantragen.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber kann gegen den Antrag des Arbeitnehmers einwenden, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nicht entstanden ist, weil

  1. der Betriebsrat der Kündigung nicht frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat,
  2. es sich nicht um eine ordentliche Kündigung handelt oder
  3. der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig die Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Er kann dagegen der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nicht entgegenhalten, dass er ein Recht auf Entbindung nach Abs. 5 Satz 2 hat.[1]

 

Rz. 102

Ist nach Ansicht des Gerichts eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entstanden, liegt aber zugleich ein Entbindungsgrund i. S. d. Abs. 5 Satz 2 vor, so hat es den Antrag des Arbeitnehmers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf dessen Antrag für erledigt zu erklären und den Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu befreien. Besteht kein Weiterbeschäftigungsverhältnis, so kommt ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden kann, nur unter den Voraussetzungen der richterrechtlich entwickelten Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers in Betracht.[2]

[1] LAG Düsseldorf, Urteil v. 30.8.1977, 8 Sa 505/77, DB 1977, 2383; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 251; HWK/Ricken, Arbeitsrecht, § 102 BetrVG Rz. 91.
[2] Vgl. BAG, Beschluss v. 27.2.1985, GS 1/84, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge