Rz. 68
Der Widerspruchsgrund nach Nr. 1 gilt nur für betriebsbedingte Kündigungen, weil für andere Kündigungen eine soziale Auswahl nicht in Betracht kommt.[1] Ein Widerspruch nach Nr. 1 ist auch bei gleichzeitiger Rüge der mangelnden Betriebsbedingtheit der Kündigung zulässig[2] sowie bei gleichzeitiger Geltendmachung personenbedingter oder verhaltensbedingter Gründe. Weil auch hier kann für die soziale Rechtfertigung wesentlich sein, dass die Sozialauswahl nicht fehlerhaft war, soweit die Kündigung nicht als personen- oder verhaltensbedingte, sondern nur als betriebsbedingte Kündigung zulässig ist.[3] Wegen des engen Zusammenhangs mit § 1 Abs. 3 KSchG gilt auch Satz 2 dieser Vorschrift im Rahmen des Widerspruchs nach Nr. 1.[4]
Der Wirksamkeit des Widerspruchs steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber vorgibt, die Weiterbeschäftigung der nicht in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer läge im berechtigten betrieblichen Interesse; insoweit kommt nur die Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 in Betracht.
Rz. 69
Für die Frage, welche Arbeitnehmer der Betriebsrat in seine Betrachtung mit einbeziehen darf, ist das Kündigungsschutzrecht maßgeblich.[5] Macht der Betriebsrat mit seinem Widerspruch geltend, der Arbeitgeber habe zu Unrecht Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen, müssen diese Arbeitnehmer vom Betriebsrat entweder konkret benannt oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein.[6]
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