Rz. 52

Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung den betroffenen Arbeitnehmer hören (Abs. 2 Satz 4). Der Arbeitgeber ist hingegen hierzu nicht verpflichtet.[1]

 

Rz. 53

Der Betriebsrat hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er der Kündigung zustimmt oder Bedenken gegen sie äußert.[2] Der betroffene Arbeitnehmer hat zwar keinen klagbaren Anspruch auf ein Tätigwerden des Betriebsrats[3], ein ermessensfehlerhaftes Verhalten stellt aber eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer dar. Das ist vor allem bei einer ordentlichen Kündigung von Bedeutung, soweit das Anhörungsrecht die Qualität eines Widerspruchsrechts hat; denn von dessen Ausübung hängt die Rechtsstellung des Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzprozess ab, insbesondere ob der Anspruch nach Abs. 5 besteht.

[1] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 116; ebenso Hanau, BB 1972, 451, 454.
[2] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 117; Fitting, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 65; GK-BetrVG/Raab, § 102 BetrVG Rz. 134.
[3] Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 117; ebenso GK-BetrVG/Raab, § 102 BetrVG Rz. 134.

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