Rz. 18

Das Anhörungsverfahren wird durch die Mitteilung der Kündigungsabsicht im Hinblick auf einen bestimmten Arbeitnehmer und die dafür maßgebenden Gründe eingeleitet (Abs. 1 Satz 2). Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand vermitteln, damit er – auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse – die ihm in § 102 BetrVG eingeräumten Rechte bzgl. der konkret beabsichtigten Kündigung ausüben kann. Was der Betriebsrat bereits weiß, braucht ihm also nicht mitgeteilt zu werden.[1]

 

Beispiel

[2]

Kündigt der Arbeitgeber wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit, so kann er sich im Prozess auf betriebstypische Störungen des Betriebsablaufs auch dann berufen, wenn er diese Störungen dem Betriebsrat bei dessen Anhörung nicht ausdrücklich mitgeteilt hatte, weil solche Verspätungsfolgen dem Betriebsrat im Allgemeinen bekannt sind.

[1] BAG, Urteil v. 23.10.2008, 2 AZR 163/07, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18; BAG, Urteil v. 23.6.2009, 2 AZR 474/07, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 47; vgl. weitergehend Hohmeister, NZA 1991, 209.
[2] Nach BAG, Urteil v. 27.2.1997, 2 AZR 302/96, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36.

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